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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Veranstalter der BeSt Wien

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Veranstalter der BeSt Wien

Achtung! Die folgenden AGB sind nicht von der SoWi-Holding GmbH
(Stand 29.12.2025)

1. Organisation

Das Bundesministerium für Bildung (BMB), sowie das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) sind in Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS Österreich) Veranstalter der BeSt – die Messe für Beruf, Studium und Weiterbildung. Die Organisation liegt bei der Abteilung GS/2 Event- und Veranstaltungsmanagement, Campaigning, Protokoll des BMB. Die Ausführung erfolgt durch das Messebüro, die SoWi-Holding GmbH.

2. Ziele

Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern soll ein Überblick über möglichst alle Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten vor und nach der Matura geboten werden.

Studierende sollen die Gelegenheit haben, sich über die Studienbedingungen an ausländischen Universitäten, sowie über postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren. Den Besucherinnen und Besuchern soll der direkte Kontakt zu Firmen mit konkreten Ausbildungs- und Jobangeboten ermöglicht werden. Informationen über Möglichkeiten persönlicher, beruflicher und akademischer Weiterbildung sollen geboten werden. Die Aussteller wirken an der Erreichung der Ziele mit, indem sie fachkundiges Beratungspersonal zur Verfügung stellen.

3. Zulassungsbedingungen

Um die unter Pkt. 2 gesetzten Ziele zu garantieren, behalten sich die Veranstalter vor, die Anmeldungen zu prüfen und sind berechtigt eine Anmeldung abzulehnen. Die Bestätigung einer Anmeldung einschließlich Stand- bzw. Platzzuteilung obliegt ausschließlich den Veranstaltern. Aus der Übermittlung einer Bestell- bzw. Anmeldebestätigung kann kein Rechtsanspruch auf die Zulassung zu einer künftigen Messe abgeleitet werden.

4. Mietpreise

Die Mietpreise sind dem Online-Shop bzw. den Teilnahmemöglichkeiten zu entnehmen. Die Miete beinhaltet:

  • Platzmiete
  • Standaufbau und Grundausstattung
  • Standardstromzufuhr und Stromverbrauch. Für vom Standard abweichende Zuleitungen werden entsprechend der Standgröße und des Stromverbrauchs Zusatzgebühren in Rechnung gestellt.
  • Blendenbeschriftung (bis 80 Zeichen)
  • Eintragung ins Ausstellerverzeichnis (online und print)
  • Bewerbung der Veranstaltung in diversen Medien
  • Versicherung lt. Art. 18

5. Zahlung

Die Rechnungslegung erfolgt Anfang Februar 2026, dabei werden auch die für die Zahlung erforderliche Kontonummer und Bankverbindung bekannt gegeben. Die volle Standmiete muss bis spätestens 10. März 2026 beglichen werden. Die termingerechte Zahlung der Teilnahmegebühren ist Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen Standes. Sollte der Rechnungsbetrag bis zum Fälligkeitstag nicht beim Veranstalter eingegangen sein, ist dieser berechtigt, den Stand ohne weitere Frist an einen Dritten zu vergeben und Stornogebühren gemäß Punkt 6. dem Aussteller in Rechnung zu stellen.

6. Anmeldung, Miete, Rücktrittsbestimmungen

Die Anmeldefristen sind aus den Teilnahmemöglichkeiten ersichtlich. Die Anmeldung und Bestellung eines Standes auf der BeSt in Wien wird für den Aussteller durch dessen firmenmäßige Unterfertigung oder die Bestellung über den sowiholding.at Online-Shop rechtsverbindlich. Für die Veranstalter erlangen getroffene Vereinbarungen nur dann Rechtsgültigkeit, wenn die Anmeldung vom Messebüro schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurde. Sollte innerhalb von 6 Tagen nach Übermittlung der Anmeldung keine Bestätigung einlangen, wird um eine Rücksprache mit dem Messebüro ersucht.

Für Stornierungen nach dem 15. Februar 2026 ist die volle Standmiete fällig und innerhalb von vier Wochen nach dem Stornodatum zu bezahlen. Das Recht des Veranstalters, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Die Stornogebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die ursprünglich vereinbarte Fläche an einen Dritten weitervermietet werden kann.

7. Höhere Gewalt, wichtige Gründe

Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, wie Streik, politische Ereignisse, Epidemien, Naturereignisse, Brand, behördliche Verfügungen, verzögerte oder fehlende behördliche Genehmigungen, Rechtsänderungen, Terrorismus, Einschränkungen der Energieversorgung oder sonstiger wichtiger Gründe (Ausbreitung einer Infektionserkrankungen und damit in Zusammenhang stehende behördliche Auflagen und Anordnungen), die nicht im Einflussbereich der Veranstalter gelegen sind und die Veranstaltungsdurchführung unzumutbar oder unmöglich machen, nicht durchgeführt werden, werden die Aussteller hiervon unverzüglich verständigt. Im Falle einer diesbezüglichen Absage ist der Aussteller nicht zur Bezahlung des Entgeltes gemäß Punkt 6. an den Veranstalter verpflichtet, bzw. ist ein bereits bezahltes Entgelt vom Veranstalter zurückzubezahlen. Bereits erbrachte Leistungen sind hiervon ausgenommen.

Der Veranstalter ist auch berechtigt, die Veranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen abzusagen oder diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu verschieben. Im Falle der Verschiebung der Veranstaltung stehen dem Aussteller darüber hinaus aber keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte zu.

8. Standzuteilung

Dem Messekonzept entsprechend werden die Aussteller Themenbereichen zugeordnet, um so den Besucherinnen und Besuchern die Orientierung zu erleichtern. Die Bereiche sind:

A – Allgemeine Beratung u. Information

G – Gesundheit und Sozialwesen

J – Verwaltung und Justiz

K – Kunst und Kultur

M – Medien und Kommunikation

S – Sprachen

T – Technik und Naturwissenschaften

U – Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Ausbildungen

W – Wirtschaft

Sofern dies notwendig ist, ist der Veranstalter im alleinigen Ermessen berechtigt, die bestellte Standfläche bis zu 10% auf- oder abzurunden, um sie den baulichen Gegebenheiten des Ausstellungsraumes anzupassen. 

9. Untervermietung und Mitaussteller

Untervermietung und Platzübertragung an andere Institutionen oder Firmen innerhalb einer Koje sind nur mit schriftlichem Einverständnis des Messebüros möglich. Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit dem Messebüro. Der Aussteller ist verpflichtet, Mitaussteller sowie Untermieter für den Eintrag ins Ausstellerverzeichnis bekanntzugeben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aussteller gelten auch für Untermieter und Mitaussteller. 

10. Veranstaltungsort, Öffnungszeiten und Standbetreuung

Die Veranstaltung findet in der VIECON Halle C der Messe Wien statt. Sie ist vom 12. bis 14. März 2026 von jeweils 9:00 bis 18:00 Uhr und am 15. März 2026 von 9:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass der Stand während der Öffnungszeiten durchgehend besetzt ist. Der vorzeitige Abbau des Messestandes ist unzulässig. Widrigenfalls sind die Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatzansprüche gegen den Aussteller geltend zu machen. 

Sämtliche Sonderveranstaltungen und Vorführungen, die über die normale Präsentation der Berufs- und (Aus-)Bildungsangebote des Ausstellers hinausgehen, erfordern die schriftliche Genehmigung des Veranstalters. Wenn diese durch Lärm, Schmutz, Abgase usw. den Messebetrieb stören, sind die Veranstalter berechtigt, auch nach erteilter Genehmigung, die Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, ohne dass dem Aussteller Entschädigungsansprüche zustehen. Der Aussteller ist verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der AKM eigenverantwortlich vorzunehmen.

11. Aufbau und Abbau des Standes und der Standdekoration

Die genauen Zeiten für den Aufbau und Abbau der Standdekoration werden den Ausstellern rechtzeitig mitgeteilt. Sie sind vom Aussteller strikt einzuhalten. Eine Überschreitung dieser Zeiten ist nur nach der schriftlichen Zustimmung des Messebüros zulässig. Als Standdekoration dürfen nur feuerfeste, unbrennbare Materialien verwendet werden. Für eigene Dekorationsmaterialien muss ein entsprechendes Zertifikat vor Messebeginn dem Messebüro übermittelt werden. Allfällige Statik-Gutachten müssen bereitgehalten werden. Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Jeder Aussteller wird über Größe und Lage seines Standes rechtzeitig informiert. Bauliche Veränderungen sind mit Beginn des Aufbautages nicht mehr zulässig. 

Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Messestand so zu gestalten, dass die Grenzen seines Standes nicht überschritten werden und angrenzende Flächen nicht durch Exponate oder Werbematerialien gestört werden. Die Höhe der Standkonstruktionen (inklusive Beschriftungen und Dekorationen) darf 250 cm nicht überschreiten. Höhere Strukturen sind nur mit vorheriger Einreichung von Bauplänen und schriftlicher Genehmigung des Messebüros erlaubt. Diese Pläne sind spätestens zwei Monate vor Beginn der Messe einzureichen. Mehrgeschossige Stände und Glasbauten sind grundsätzlich untersagt. 

Während der Auf- und Abbauzeiten muss jeder Aussteller besonders darauf achten, die Sicherheit seiner Waren zu gewährleisten. Sollte die vom Messebüro angekündigte Abbauzeit überschritten werden, hat der Veranstalter das Recht, die Standkonstruktionen und deren Inhalte auf Kosten und Risiko des Ausstellers abzubauen und zu lagern. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der gemieteten Fläche wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der Standflächen, Aufbauten und Einrichtungen entstanden sind, sind vom Aussteller zu ersetzen.

12. Standbau

Der Standbau wird mit Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt. Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen, Durchbohren, Durchlöchern der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebändern ist nicht gestattet, widrigenfalls werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Vom Aussteller angebrachte Dekorationselemente müssen nach Veranstaltungsende von diesem rückstandslos entfernt und entsorgt werden, anderenfalls wird ein Entgelt für Mehraufwand berechnet. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet. Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt. Aussteller mit eigenem Standbau dürfen mit dem Aufbau erst nach Freigabe der Standfläche durch die Generalstandbaufirma (Standout GmbH) beginnen. Sonderleistungen seitens der Messe Wien (Abhängungen o.ä.) werden direkt verrechnet. Zusätzliche Anschlüsse für Strom und Wasser sowie andere technische Versorgungen können dem Aussteller gegen Zahlung von Anschluss- und Nutzungsgebühren bereitgestellt werden. Die Installation an den Versorgungsleitungen darf ausschließlich von autorisierten Partnerunternehmen der Veranstalter oder des Messegeländes durchgeführt werden. Alle Geräte, Anlagen und Installationen des Ausstellers müssen den geltenden Normen sowie den rechtlichen Vorschriften und Auflagen für die Veranstaltung entsprechen.

13. Parken und Transport/Lieferung

Das Befahren der Messehallen mit Fahrzeugen jeglicher Art ist untersagt. Für Spezialtransporte muss der Aussteller rechtzeitig eine schriftliche Genehmigung des Veranstalters einholen. Ab dem Aufbau dürfen Fahrzeuge ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden; insbesondere sind Eingänge, Zufahrten und Feuerwehrzonen ständig freizuhalten. Während der Messe dürfen LKW über 3,5 t nicht auf den Parkplätzen stehen. Der Veranstalter ist berechtigt, falsch abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters entfernen zu lassen.

Die Messe Wien (VIECON) und die Veranstalter nehmen keine Sendungen für den Aussteller an und haften nicht für mögliche Verluste oder für falsche bzw. verspätete Zustellungen. Sollten Lieferungen im Voraus an die Messe Wien gesendet werden müssen, können diese kostenpflichtig über DHL abgewickelt werden. Den entsprechenden Kontakt zu DHL erhalten Sie vom Messebüro.

14. Werbung in den Ausstellungsräumen

Das Verteilen von Printmaterialien oder Werbegeschenken jeglicher Art sowie die Durchführung von andere Werbe- und Marketingaktivitäten außerhalb der zugewiesenen Standfläche, (auch auf den Parkplätzen) ist untersagt. 

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ist der Veranstalter berechtigt, den Stand des Ausstellers zu schließen, wobei alle entsprechenden Ansprüche des Ausstellers ausgeschlossen sind.

15. Direktverkauf, Abschlüsse, Gewinnspiele

Waren, Produkte oder Broschüren dürfen nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch das Messebüro verkauft werden.

Es dürfen keine Abschlüsse getätigt bzw. Mitglieder verbindlich angeworben werden.

Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer Absprache mit dem Messebüro.

16. Ausstellerverzeichnis

Eine       Eintragung       der       Bezeichnung        der Institution/Universität bzw. des Unternehmens ins Ausstellerverzeichnis und auf den Webseiten der BeSt ist für alle Aussteller (einschließlich Mitausteller) verpflichtend und im Mietpreis inbegriffen. Nach Drucklegung des Ausstellerverzeichnisses (Ende Jänner des Veranstaltungsjahres) erfolgt die Eintragung nur auf den Webseiten.

Der Aussteller ist selbst dafür verantwortlich, dass die eigenen Angaben im Ausstellerverzeichnis korrekt und vollständig sind. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für fehlerhafte Einträge oder Angaben im Ausstellerverzeichnis (online und print) sowie in anderen Messedrucksorten. 

17. Internetzugänge auf der Messe

Die CANCOM GmbH bietet Internetzugänge per WLAN bzw. Netzwerkkabel an und müssen direkt über CANCOM GmbH bestellt werden. Nähere Informationen über das Angebot und die anfallenden Kosten finden

Sie  unter: https://shop.viecon.cancom.com/exhibitions/731

Die Verrechnung erfolgt direkt durch die CANCOM GmbH.

Für den Betrieb eigener WLAN-Einrichtungen kann Ihnen das Messebüro die entsprechenden Vorgaben der CANCOM GmbH übermitteln.

18. Versicherung

Im Leistungsgegenstand ist keine Versicherung für die Gegenstände und Materialien des Ausstellers sowie für den Messestand enthalten. Dem Aussteller wird die Möglichkeit einer Versicherung für auf die Messe eingebrachte Objekte und Geräte angeboten. Die diesbezüglichen Konditionen werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben. Nicht versichert werden Bücher, Prospektmaterial, Broschüren und Blumenschmuck.

Für Gegenstände, die im Messebüro bzw. Lagerräumen der Messe Wien zur Aufbewahrung deponiert werden, wird seitens der Veranstalter und des Messebüros keine Haftung übernommen.

19. Sicherheit

Die Ausstellung von Waffen ist dem Aussteller nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Messebüros gestattet. Zudem ist der Aussteller verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen zur Verwahrung von Waffen strikt einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften ist der Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen oder den Messestand zu schließen. Der Aussteller hat den Veranstalter von Ansprüchen Dritter, die aufgrund von Verletzungen der festgelegten Sicherheitsvorschriften oder geltenden Gesetze entstehen, schad- und klaglos zu halten.

20. Haftung

Der Aussteller haftet für Schäden, die von ihm, seinen Mitarbeitern, Beauftragten oder seinen Ausstellungsgegenständen und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Er verpflichtet sich, den Veranstalter von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Ausstellungsgegenstände, Ausrüstungen und Fahrzeuge des Ausstellers. Mit Ausnahme von Personenschäden ist die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers, unabhängig von Art und rechtlichem Grund, auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich durch den Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung des Veranstalters ist insgesamt auf den Betrag des vertraglich vereinbarten Entgelts begrenzt. Der Aussteller muss dem Veranstalter Ansprüche umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis schriftlich mitteilen, andernfalls verfallen diese. Schadenersatzforderungen sind innerhalb von 3 Monaten nach dem schadensverursachenden Ereignis geltend zu machen. Weitere Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Ausstellers, soweit gesetzlich zulässig, sind ausgeschlossen.

21. Datenschutz

Die dem Messebüro übermittelten Daten werden ausschließlich für Zwecke, die im Zusammenhang mit der BeSt (Kommunikation, Standverrechnung, Katalogeintrag, Internetpräsentation, Medienpartner, usw.) stehen, verwendet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter erfolgt gemäß den geltenden

Datenschutzbestimmungen. Wenn der Aussteller im Rahmen der Messeanmeldung oder der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Vertretern, Ansprechpartnern, Sachbearbeitern oder anderen Mitarbeitern seines Unternehmens) übermittelt, ist er verpflichtet, die betroffenen Personen unverzüglich darüber zu informieren und ihnen die Datenschutzerklärungen des verantwortlichen Veranstalters zur Verfügung zu stellen. Der Aussteller haftet für alle Nachteile, die dem Veranstalter aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. 

Der Aussteller ist verpflichtet, die vorliegenden Messebedingungen sowie die darin enthaltenen Vertragsbestandteile und weiteren im Angebot genannten Bedingungen vollständig an seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und andere Messeteilnehmer weiterzugeben und deren Einhaltung zu gewährleisten. Er haftet für die Einhaltung dieser Bestimmungen in der gleichen Weise wie für eigenes Verschulden. Abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen des Ausstellers sind nach einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung rechtsgültig.

22. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind in Wien, es gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht. 

Die Hausordnung und die technischen Richtlinien der Veranstaltungsstätte sind Bestandteile des Vertrages.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Sofern die Auslegung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Im Falle der Nichtvereinbarung gelten subsidiär die einschlägigen gesetzlichen Regelungen jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

24. Schlussbemerkung

Das Messebüro hat für alle in den Punkten 1) – 23) dieser Teilnahmebedingungen nicht angeführten Fälle und die dafür notwendigen Maßnahmen das Beschlussrecht.

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Geschäftsbedingungen für Aussteller in vollem Umfang zustimmend zur Kenntnis.

| BeSt Innsbruck: 02.12. bis 04.12.2026|BeSt Klagenfurt 15.10. bis 17.10.2026|c&c / master lounge: 29. April 2026|Visio Tirol: 26.11. bis 27.11.2025