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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Messeteilnahme BeSt Innsbruck

(Stand 06.08.2025)

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Diese schließt die weibliche Form mit ein.

1.1. Veranstaltung und Organisation

Die BeSt – Die Messe für Beruf Studium und Weiterbildung in Innsbruck wird vom Bundesministerium für Bildung, Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung sowie dem Arbeitsmarktservice Österreich veranstaltet. Die Organisation liegt bei der SoWi-Holding GmbH.

1.2. Ziel

Ziel der BeSt Innsbruck ist es, Interessierten, Schülern, deren Eltern und Lehrern einen Überblick über möglichst alle Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten zu bieten. Auch Studieninteressierte und Studierende sollen die Gelegenheit haben, sich über die Studienbedingungen in- und an ausländischen Universitäten und Hochschulen, sowie über postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren. Das breite Spektrum der Erwachsenenbildung soll – beschränkt auf höherqualifizierte Angebote – präsentiert werden. Den Besuchern soll auch der direkte Kontakt zu Firmen mit konkreten Ausbildungs- und Jobangeboten ermöglicht werden.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie qualifiziertes Personal für die Standbetreuung zur Verfügung stellen.

1.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung eines Standes auf der BeSt Innsbruck ist ausschließlich über den Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ möglich und muss vollständig abgesendet werden. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Teilnahmemöglichkeiten bzw. auf der Website https://best-innsbruck.at/ ersichtlich.

Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden.

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr und Prüfung der Anmeldung.

1.4. Zulassungsbedingungen

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich die Messeorganisation. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung und/oder der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

Für Aussteller, die keine Beratung über Ausbildungs- und Jobmöglichkeiten in ihrem Bereich bieten und die Messe lediglich zum Anwerben neuer Kunden für ihre Produkte nutzen wollen, gelten abweichende mit der Messeorganisation gesondert zu vereinbarende Zulassungsbedingungen und Preise.

1.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Teilnahmebedingungen auf der Website https://best-innsbruck.at/ sowie dem Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ und der Bestellbestätigung.

1.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr muss innerhalb von 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto eingegangen sein, in jedem Fall jedoch vor Messebeginn.

1.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag (Anmeldung als Aussteller siehe oben) bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten.

Ausstellern, denen der Stand unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird dieser in voller Höhe (regulärer Preis laut Preisliste) in Rechnung gestellt, sollten sie bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn von ihrem Vertrag zurücktreten.

1.8.      Standzuteilung

Die Stände werden in der Reihenfolge der eingegangenen und von der Messeorganisation bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Stände ist ausschließlich der Messeorganisation vorbehalten und wird unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Veranstaltung in bestimmte Bereiche (Allg. Beratung und Information; Bildung und Beruf; Gesundheit, Sport, Sozialwesen und Religion; Justiz und Verwaltung; Kunst, Kultur und Medien, Natur, Landwirtschaft und Ökologie; Sprachen, Reisen und Tourismus; Technologie; Wirtschaft und Management) sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen. Die unterschiedlichen Bereiche werden an den Blenden der Standkojen sichtbar gemacht, um dem Besucher die Orientierung zu erleichtern.

Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage des Standes besteht nicht.

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Messerorganisation nicht gestattet.

1.9.      Gemeinschaftsstände

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Aussteller einen Stand teilen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, der die verantwortliche Ansprechperson für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist.

Teilen sich mehrere Aussteller einen Stand, beträgt die Mindestgröße der Koje 9m². Die Kosten für die erweiterte Blendenbeschriftung und zusätzliche Eintragung in den Messekatalog betragen EUR 100,- zzgl. MwSt.

1.10.   Öffnungszeiten

An allen Tagen der Veranstaltung ist die Messe von 09:00 – 17:00 Uhr für die Besucher und von 08:00 – 18:00 Uhr für die Aussteller geöffnet.

Die Aussteller haben für die Standbesetzung während der Öffnungszeiten für die Besucher Sorge zu tragen.

1.11.   Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

1.12.   Standbau

Der Standbau wird mit 2,5m hohen Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen 6mm Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt. Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebänder ist nicht gestattet. Beschädigte Standelemente werden zu Lasten des Ausstellers repariert oder neu beschafft. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller/Auftraggeber auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet.

Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt. Der Abtransport von Ausstellungsgüter und Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung ist unzulässig und wird mit einer Pönale von EUR 1.000,-verrechnet.

1.13.   Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 10 Tage vor Messebeginn angeliefert werden und müssen bis spätestens Dienstag vor Beginn der Messe an der Adresse des Veranstaltungsortes einlangen.

Rücksendungen müssen bis spätestens zum darauffolgenden Montag 12:00 Uhr nach Ende der Messe vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

1.14.   Direktverkauf, Vertragsabschlüsse, Gewinnspiele

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird.

Der Abschluss von Verträgen am Messestand bzw. die verbindliche Rekrutierung von Mitgliedern oder Arbeitnehmern ist nicht gestattet.

Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

1.15.   Bewachung und Reinigung

Die Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der Messeorganisation ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers.

Für die Bewachung und Beaufsichtigung des einzelnen Standes während der täglichen Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Zur Nachtzeit müssen bewegliche Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der Messeorganisation eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

Die Messeorganisation sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Reinigung der Stände muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

Für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfällen ist der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer zuständig.

1.16.   Haftungsausschluss

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter bzw. die Messeorganisation die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

1.17.   Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

1.18.   Verlegung und Änderung der Messe

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen den Beginn, die Dauer und/oder die Messehalle auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

1.19.  Mögliche Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar ist, ob, wie und vor allem unter welchen Umständen die vertragsgegenständliche Veranstaltung durchgeführt werden kann. Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation liegen, und dazu führen, dass insbesondere die rechtlichen Bedingungen, die tatsächliche Plan- und Umsetzbarkeit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Veranstaltung von denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweichen, sind vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation nicht zu vertreten. Dementsprechend ist beispielsweise eine nicht durchgeführte Veranstaltung aufgrund von Feuer, eines schweren Unwetters, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Muren, Streiks, Epidemie oder Pandemie (zB „COVID-19-Pandemie“), ziviler Un- oder Aufruhre, terroristischer Drohung oder Anschlages, der latenten Gefahr eines Bombenanschlages, Krieg, Gründe, die im Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, oder andere Gründe des öffentlichen Interesses betreffen usw. keinesfalls dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation anzulasten. Es besteht deshalb keinerlei Haftung oder eine Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn die Veranstaltung aus derartigen Gründen nicht oder nicht auf die vereinbarte Weise durchgeführt werden kann.

Es ist allein Sache des Ausstellers, sich die aus seiner Sicht diesbezüglich notwendigen bzw. wesentlichen Informationen zu beschaffen. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat in diesem Zusammenhang keine neben- und keine anderen vertraglichen Pflichten, keine Hinweis-, keine Aufklärungs- und keine Beratungspflichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann den Aussteller jedoch freiwillig über solche Informationen unterrichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann deshalb bei einer unterlassenen Mitteilung nicht in Anspruch genommen werden.

Dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation steht es frei, ohne weitere Anhörung und Verständigung alle jene Maßnahmen zu setzen, die aus Anlass einer solchen außergewöhnlichen Sach- und Rechtslage getroffen werden müssen oder getroffen werden können.

Muss der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund eines Umstandes außerhalb der Einflusssphäre eine Veranstaltung absagen oder eine schon begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr. Tritt der Umstand allerdings bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ein, ist eine Stornogebühr in der Höhe der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

1.20.   Digitale Messe

Kann die Messe, insbesondere aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden, behält sich der Veranstalter vor, die Messe ersatzweise digital durchzuführen. Die ersatzweise Durchführung einer digitalen Messe liegt jedoch ausschließlich im Ermessen des Veranstalters.

Nach Bekanntgabe der Absage der Präsenzmesse und der Bekanntgabe der Durchführung einer digitalen Messe, haben die Aussteller binnen 4 Wochen, längstens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe bekanntzugeben, ob sie an der digitalen Messe, welche anstelle der Präsenzmesse durchgeführt wird, teilnehmen wollen.

Die Teilnahmegebühr für die ersatzweise durchgeführte digitale Messe reduziert sich im Verhältnis zur Teilnahmegebühr für die Präsenzmesse bis zu 30 %

1.21.   Ausstellerkatalog

Eine Eintragung der Bezeichnung der Institution in den Ausstellerkatalog und/oder den Webseiten ist verpflichtend und ist im Mietpreis inkludiert.

1.22.   Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma oder Institution des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten, vertriebenen oder angebotenen Ausstellungsgüter erlaubt. Werbemittel dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten.

Werbung außerhalb des gemieteten Standes ist nur in Ausnahmefällen nach einer gesonderten Absprache mit der Messeorganisation gestattet. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit der Messeorganisation.

1.23.   Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Zudem werden das Bühnenprogramm und Workshops aufgezeichnet und gegebenenfalls im Podcast, auf der Website, auf Social Media oder auf Youtube veröffentlicht. Durch die Teilnahme an diesen Programmpunkten stimmt der Aussteller und Besucher der Veröffentlichung zu.

1.24. Verpflichtung zur Anmeldung bei der AKM für Musiknutzung

Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Anmeldungen bei der AKM  eigenverantwortlich und rechtzeitig vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für jegliche Musiknutzung am Messestand, im Rahmen von Workshops, Bühnenauftritten oder ähnlichen Veranstaltungsformaten

1.25.   Datenschutz

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Soweit sich der Veranstalter bzw. die Messeorganisation zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedient, werden die bei der Messeanmeldung bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation verwendet die bei der Anmeldung bekannt gegebenen Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Ansprechpersonen) darüber hinaus, um den Aussteller über künftige, vergleichbare eigene Veranstaltungen zu informieren und ihn zur Teilnahme an Folgeveranstaltungen einzuladen (Direktwerbung gegenüber Bestandskunden gemäß § 174 TKG 2021 auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Aussteller kann dieser Verwendung jederzeit kostenlos widersprechen – bereits bei der Anmeldung, per E-Mail an info@sowiholding.at oder über den Abmeldelink, der in jeder Aussendung enthalten ist. Ein Widerspruch hat keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und zu den genannten Zwecken verarbeitet. Zusätzliche Informationen, insbesondere zu Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, sind unter https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar.

1.26.   Schlussbestimmungen

Schriftform

Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht

Auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter bzw. Messeorganisation und Aussteller ist österreichisches Recht anzuwenden.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.

2. Messeteilnahme BeSt Klagenfurt

(Stand 06.08.2025)

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Diese schließt die weibliche Form mit ein.

2.1. Veranstaltung und Organisation

Die BeSt – Die Messe für Beruf Studium und Weiterbildung in Klagenfurt wird vom Bundesministerium für Bildung, Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung sowie dem Arbeitsmarktservice Österreich veranstaltet. Die Organisation liegt bei der SoWi-Holding GmbH.

2.2. Ziel

Ziel der BeSt Klagenfurt ist es, Interessierten, Schülern, deren Eltern und Lehrern einen Überblick über möglichst alle Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten zu bieten. Auch Studieninteressierte und Studierende sollen die Gelegenheit haben, sich über die Studienbedingungen an in- und ausländischen Universitäten und Hochschulen, sowie über postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren. Das breite Spektrum der Erwachsenenbildung soll – beschränkt auf höherqualifizierte Angebote – präsentiert werden. Den Besuchern soll auch der direkte Kontakt zu Firmen mit konkreten Ausbildungs- und Jobangeboten ermöglicht werden.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie qualifiziertes Personal für die Standbetreuung zur Verfügung stellen.

2.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung eines Standes auf der BeSt Klagenfurt ist ausschließlich über den Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ möglich und muss vollständig abgesendet werden. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Teilnahmemöglichkeiten bzw. auf der Website https://best-klagenfurt.at/ ersichtlich.

Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden.

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr und Prüfung der Anmeldung.

2.4. Zulassungsbedingungen

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich die Messeorganisation. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung und/oder der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

Für Aussteller, die keine Beratung über Ausbildungs- und Jobmöglichkeiten in ihrem Bereich bieten und die Messe lediglich zum Anwerben neuer Kunden für ihre Produkte nutzen wollen, gelten abweichende mit der Messeorganisation gesondert zu vereinbarende Zulassungsbedingungen und Preise.

2.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Teilnahmebedingungen auf der Website https://best-klagenfurt.at/ sowie dem Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ und der Bestellbestätigung.

2.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr muss innerhalb von 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto eingegangen sein, in jedem Fall jedoch vor Messebeginn.

2.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag (Anmeldung als Aussteller siehe oben) bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten.

Ausstellern, denen der Stand unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird dieser in voller Höhe (regulärer Preis laut Preisliste) in Rechnung gestellt, sollten sie bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn von ihrem Vertrag zurücktreten.

2.8. Standzuteilung

Die Stände werden in der Reihenfolge der eingegangenen und von der Messeorganisation bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Stände ist ausschließlich der Messeorganisation vorbehalten und wird unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Veranstaltung in bestimmte Bereiche (Allg. Beratung und Information; Bildung und Beruf; Gesundheit, Sport, Sozialwesen und Religion; Justiz und Verwaltung; Kunst, Kultur und Medien, Natur, Landwirtschaft und Ökologie; Sprachen, Reisen und Tourismus; Technologie; Wirtschaft und Management) sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen. Die unterschiedlichen Bereiche werden an den Blenden der Standkojen sichtbar gemacht, um dem Besucher die Orientierung zu erleichtern.

Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage des Standes besteht nicht.

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Messerorganisation nicht gestattet.

2.9. Gemeinschaftsstände

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Aussteller einen Stand teilen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, der die verantwortliche Ansprechperson für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist.

Teilen sich mehrere Aussteller einen Stand, beträgt die Mindestgröße der Koje 9m². Die Kosten für die erweiterte Blendenbeschriftung und zusätzliche Eintragung in den Messekatalog betragen EUR 100,- zzgl. MwSt.

2.10. Öffnungszeiten

An den ersten beiden Veranstaltungstagen ist die Messe von 09:00 – 17:00 Uhr und am dritten Veranstaltungstag von 09:00 – 15:00 für Besucher geöffnet. Für Aussteller ist die Messe an allen Veranstaltungstagen von 08:00 – 18:00 Uhr geöffnet.

Die Aussteller haben für die Standbesetzung während der Öffnungszeiten für die Besucher Sorge zu tragen.

2.11. Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

2.12. Standbau

Der Standbau wird mit 2,5m hohen Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen 6mm Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt. Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebänder ist nicht gestattet. Beschädigte Standelemente werden zu Lasten des Ausstellers repariert oder neu beschafft. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller/Auftraggeber auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet.

Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt. Der Abtransport von Ausstellungsgüter und Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung ist unzulässig und wird mit einer Pönale von EUR 1.000,- verrechnet.

2.13. Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 10 Tage vor Messebeginn angeliefert werden und müssen bis spätestens Mittwoch vor Beginn der Messe an der Adresse des Veranstaltungsortes einlangen.

Rücksendungen müssen bis spätestens zum darauffolgenden Montag 12:00 Uhr nach Ende der Messe vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

2.14. Direktverkauf, Vertragsabschlüsse, Gewinnspiele

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird.

Der Abschluss von Verträgen am Messestand bzw. die verbindliche Rekrutierung von Mitgliedern oder Arbeitnehmern ist nicht gestattet.

Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

2.15. Bewachung und Reinigung

Die Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der Messeorganisation ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers.

Für die Bewachung und Beaufsichtigung des einzelnen Standes während der täglichen Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Zur Nachtzeit müssen bewegliche Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der Messeorganisation eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

Die Messeorganisation sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Reinigung der Stände muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

Für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfällen ist der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer zuständig.

2.16. Haftungsausschluss

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter bzw. die Messeorganisation die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

2.17. Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

2.18. Verlegung und Änderung der Messe

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen den Beginn, die Dauer und/oder die Messehalle auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

2.19. Mögliche Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar ist, ob, wie und vor allem unter welchen Umständen die vertragsgegenständliche Veranstaltung durchgeführt werden kann. Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation liegen, und dazu führen, dass insbesondere die rechtlichen Bedingungen, die tatsächliche Plan- und Umsetzbarkeit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Veranstaltung von denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweichen, sind vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation nicht zu vertreten. Dementsprechend ist beispielsweise eine nicht durchgeführte Veranstaltung aufgrund von Feuer, eines schweren Unwetters, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Muren, Streiks, Epidemie oder Pandemie (zB „COVID-19-Pandemie“), ziviler Un- oder Aufruhre, terroristischer Drohung oder Anschlages, der latenten Gefahr eines Bombenanschlages, Krieg, Gründe, die im Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, oder andere Gründe des öffentlichen Interesses betreffen usw. keinesfalls dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation anzulasten. Es besteht deshalb keinerlei Haftung oder eine Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn die Veranstaltung aus derartigen Gründen nicht oder nicht auf die vereinbarte Weise durchgeführt werden kann.

Es ist allein Sache des Ausstellers, sich die aus seiner Sicht diesbezüglich notwendigen bzw. wesentlichen Informationen zu beschaffen. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat in diesem Zusammenhang keine neben- und keine anderen vertraglichen Pflichten, keine Hinweis-, keine Aufklärungs- und keine Beratungspflichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann den Aussteller jedoch freiwillig über solche Informationen unterrichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann deshalb bei einer unterlassenen Mitteilung nicht in Anspruch genommen werden.

Dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation steht es frei, ohne weitere Anhörung und Verständigung alle jene Maßnahmen zu setzen, die aus Anlass einer solchen außergewöhnlichen Sach- und Rechtslage getroffen werden müssen oder getroffen werden können.

Muss der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund eines Umstandes außerhalb der Einflusssphäre eine Veranstaltung absagen oder eine schon begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr. Tritt der Umstand allerdings bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ein, ist eine Stornogebühr in der Höhe der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

2.20. Digitale Messe

Kann die Messe, insbesondere aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden, behält sich der Veranstalter vor, die Messe ersatzweise digital durchzuführen. Die ersatzweise Durchführung einer digitalen Messe liegt jedoch ausschließlich im Ermessen des Veranstalters. Nach Bekanntgabe der Absage der Präsenzmesse und der Bekanntgabe der Durchführung einer digitalen Messe, haben die Aussteller binnen 4 Wochen, längstens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe bekanntzugeben, ob sie an der digitalen Messe, welche anstelle der Präsenzmesse durchgeführt wird, teilnehmen wollen. Die Teilnahmegebühr für die ersatzweise durchgeführte digitale Messe reduziert sich im Verhältnis zur Teilnahmegebühr für die Präsenzmesse bis zu 30 %

2.21. Ausstellerkatalog

Eine Eintragung der Bezeichnung der Institution in den Ausstellerkatalog und/oder den Webseiten ist verpflichtend und ist im Mietpreis inkludiert.

2.22. Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma oder Institution des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten, vertriebenen oder angebotenen Ausstellungsgüter erlaubt. Werbemittel dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten.

Werbung außerhalb des gemieteten Standes ist nur in Ausnahmefällen nach einer gesonderten Absprache mit der Messeorganisation gestattet. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit der Messeorganisation.

2.23. Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Zudem werden das Bühnenprogramm und Workshops aufgezeichnet und gegebenenfalls im Podcast, auf der Website, auf Social Media oder auf Youtube veröffentlicht. Durch die Teilnahme an diesen Programmpunkten stimmt der Aussteller und Besucher der Veröffentlichung zu.

2.24. Verpflichtung zur Anmeldung bei der AKM für Musiknutzung

Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Anmeldungen bei der AKM  eigenverantwortlich und rechtzeitig vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für jegliche Musiknutzung am Messestand, im Rahmen von Workshops, Bühnenauftritten oder ähnlichen Veranstaltungsformaten

2.25. Datenschutz

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Soweit sich der Veranstalter bzw. die Messeorganisation zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedient, werden die bei der Messeanmeldung bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation verwendet die bei der Anmeldung bekannt gegebenen Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Ansprechpersonen) darüber hinaus, um den Aussteller über künftige, vergleichbare eigene Veranstaltungen zu informieren und ihn zur Teilnahme an Folgeveranstaltungen einzuladen (Direktwerbung gegenüber Bestandskunden gemäß § 174 TKG 2021 auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Aussteller kann dieser Verwendung jederzeit kostenlos widersprechen – bereits bei der Anmeldung, per E-Mail an info@sowiholding.at oder über den Abmeldelink, der in jeder Aussendung enthalten ist. Ein Widerspruch hat keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und zu den genannten Zwecken verarbeitet. Zusätzliche Informationen, insbesondere zu Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, sind unter https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar.

2.26. Schlussbestimmungen

Schriftform

Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht

Auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter bzw. Messeorganisation und Aussteller ist österreichisches Recht anzuwenden.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.

3. Messeteilnahme career & competence / master lounge

(Stand: 11.08.2026)

3.1. Geltungsbereich

Diese Teilnahme- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Anmeldungen und Bestellungen zur Teilnahme als Aussteller an der career & competence / master lounge. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Bildungseinrichtungen und Organisationen, die Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG sind; Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind von der Teilnahme als Aussteller ausgeschlossen. Mit der Anmeldung erklärt der Aussteller, als Unternehmer zu handeln.

3.2. Veranstalter

Die career & competence / master lounge in Innsbruck wird von der SoWi-Holding GmbH, Saline 17, 6060 Hall in Tirol, Firmenbuchnummer 573849x, UID ATU 77857767 (im Folgenden „Veranstalter”), veranstaltet und organisiert.

3.3. Ziele

Ziel der career & competence / master lounge ist es, Young Professionals, Absolventen und Studierende am Hochschulstandort Tirol mit interessanten zukünftigen Arbeitgebern in Kontakt zu bringen sowie über Masterstudienlehrgänge bzw. postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie ihre Stände mit entsprechend qualifizierten Standbetreuern besetzen.

3.4. Anmeldung und Vertragsabschluss

Die Anmeldung und Bestellung eines Standes erfolgt ausschließlich über den Online-Shop auf https://sowiholding.at/ und muss vollständig abgesendet werden. Mündliche, telefonische oder unter Vorbehalt abgegebene Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Anmeldeinformationen ersichtlich.

Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Aussteller ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Teilnahmevertrags ab und erklärt sich mit diesen Teilnahme- und Geschäftsbedingungen einverstanden. Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestellbestätigung des Veranstalters zustande; über die Zulassung entscheidet der Veranstalter (Punkt 3.5).

Sonstige Vereinbarungen sind für den Veranstalter nur verbindlich, wenn er sie schriftlich (E-Mail genügt) bestätigt hat.

3.5. Zulassung

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung, aufgrund der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr sowie sonstiger Gründe abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

Wird die Zulassung abgelehnt oder das Angebot des Ausstellers nicht angenommen, werden bereits geleistete Zahlungen binnen 14 Tagen vollständig rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers aus der Nichtzulassung bestehen nicht.

3.6. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen sind dem Online-Shop zu entnehmen und werden mit der Bestellbestätigung übermittelt.

3.7. Zahlung

Die Teilnahmegebühr laut Bestellbestätigung ist binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung, jedenfalls vor Veranstaltungsbeginn, ohne Abzug zu zahlen. Bei Anmeldung weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung ist die Teilnahmegebühr sofort fällig und muss vor Veranstaltungsbeginn einlangen. Die Zulassung zur Veranstaltung setzt den vollständigen Zahlungseingang voraus.

Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Veranstalter erfolgen.

3.8. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag bis zu 65 Tage vor Veranstaltung ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag der Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob der gegenständliche Stand vom Veranstalter weitervermietet wird oder nicht.

3.9. Rücktritt und Ausschluss durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten oder den Aussteller von der laufenden Veranstaltung ausschließen, wenn

a) die Teilnahmegebühr trotz Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen nicht vollständig bezahlt ist,

b) der Aussteller trotz Abmahnung gegen diese Teilnahmebedingungen, behördliche Auflagen oder Sicherheitsvorschriften verstößt, oder

c) die Anmeldung auf unrichtigen wesentlichen Angaben des Ausstellers beruht.

In diesen Fällen bleibt der Anspruch des Veranstalters auf die Teilnahmegebühr als Stornogebühr nach Punkt 3.8 sinngemäß bestehen; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.10. Stand-/Platzzuteilung

Die Stände werden in der Reihenfolge der eingegangenen und vom Veranstalter bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Stände ist ausschließlich dem Veranstalter vorbehalten und wird unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen.

Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet.

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Für die Überlassung des Standes an Dritte und die Aufnahme von Mitausstellern gilt Punkt 3.11.

3.11. Gemeinschaftsstände und Mitaussteller

Die Aufnahme weiterer Aussteller auf den Stand (Mitaussteller) sowie jede teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters (E-Mail genügt). Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand nutzen, benennen sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter, der die verantwortliche Ansprechperson für den Veranstalter ist.

Je zugelassenem Mitaussteller ist ein Entgelt in Höhe von 25 % des Preises des Standardstand-Pakets laut aktueller Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten; darin ist die Eintragung des Mitausstellers in das Ausstellerprofil enthalten. Für Mitaussteller gelten diese Teilnahmebedingungen sinngemäß; der anmeldende Aussteller steht für deren Einhaltung durch den Mitaussteller ein.

Bringt ein Aussteller ohne Zustimmung des Veranstalters einen Mitaussteller auf den Stand, kann der Veranstalter dessen Entfernung verlangen; das Entgelt nach Absatz 2 ist auch in diesem Fall zu entrichten.

3.12. Nichtbezug des Standes

Ist der Stand bis 09:30 Uhr des Veranstaltungstages nicht erkennbar bezogen, kann der Veranstalter über die Standfläche anderweitig verfügen, insbesondere sie anderen Ausstellern zuweisen oder gestalterisch schließen. Der Anspruch auf die volle Teilnahmegebühr bleibt davon unberührt.

3.13. Öffnungszeiten

Für die Aussteller ist die Messe am Tag der Veranstaltung von 07:30 – 20:00 Uhr geöffnet. Für die Besucher ist die Messe am Tag der Veranstaltung von 10:00 – 16:00 Uhr geöffnet; in dieser Zeit müssen die Stände von den Standbetreuern besetzt sein.

3.14. Hausrecht

Der Veranstalter übt während des Auf- und Abbaus sowie während der Veranstaltung das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Veranstalters und seiner Beauftragten ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Teilnahmebedingungen, behördliche Auflagen oder Sicherheitsvorschriften kann der Veranstalter nach erfolgloser Aufforderung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Ausstellers treffen; bei Gefahr im Verzug auch ohne vorherige Aufforderung.

3.15. Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Der Aufbau kann von den Ausstellern am Vortag der Veranstaltung zwischen 8:00 – 17:00 Uhr vorgenommen werden. Der Abbau kann frühestens nach Messeschluss (ab 16:00 Uhr) beginnen und ist bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages abzuschließen. Eigene Standsysteme müssen ausnahmslos bis 12:00 Uhr des Folgetages aus der Halle entfernt sein.
Ein Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung (16:00 Uhr) ist unzulässig und hat die Verrechnung einer Pönale von EUR 1.000,- zur Folge. Überschreitet der Aussteller die vorgenannten Auf- und Abbauzeiten, werden ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Zuschläge des Veranstaltungsortes, weiterverrechnet.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorations- und Werbematerialien muss den am Veranstaltungsort geltenden Anforderungen entsprechen, insbesondere den Brennbarkeitsklassen:

  • B1 (schwer brennbar),
  • Q1 (schwach qualmend) und
  • TR1 (nicht tropfend).

Leicht entzündbare Materialien (z. B. Papier, Holzwolle, Stroh, Schilfmatten) dürfen nicht verwendet werden.
Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet. Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mit einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

Mit Helium oder anderen Gasen befüllte Luftballone dürfen nicht verwendet werden. Ebenso sind Rauch-, Nebel- und Dunsteffekte, Trockeneis, offene Flammen, pyrotechnische Effekte sowie das Vernebeln von Düften oder Aerosolen untersagt. Aufsteigende Ballone und Rauchentwicklung können die Brandmelde- und Sprinkleranlage des Veranstaltungsortes auslösen und eine Räumung der Halle zur Folge haben. Die Kosten eines vom Aussteller ausgelösten Fehlalarms, insbesondere Einsatzkosten der Feuerwehr sowie Räumungs- und Folgekosten, trägt der Aussteller.

Sämtliche Kabel, Leitungen und Bodenverbindungen im Stand- und Gangbereich sind so zu verlegen und zu sichern, dass keine Stolpergefahr entsteht; sie sind mit geeignetem Klebeband, Kabelbrücken oder Kabelkanälen abzudecken. Der Veranstalter kann die unverzügliche Behebung verlangen; kommt der Aussteller dem nicht nach, gilt Punkt 3.14 (Hausrecht).

Abhängungen von der Hallendecke sowie Aufbauten, die über den Systemstand hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und dürfen nur durch hierfür befugte (konzessionierte) Unternehmen ausgeführt werden; die erforderlichen Befähigungsnachweise und statischen Abnahmen sind auf Verlangen vorzulegen.

Am Veranstaltungsort gelten insbesondere: generelles Rauchverbot in allen Räumlichkeiten; offenes Feuer, Kerzen und Öllämpchen nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters; das Einbringen von Flüssiggasbehältern (Propan/Butan) und Druckgasflaschen ist verboten; Tiere sind – ausgenommen Assistenz- und Blindenführhunde – nicht gestattet. Bei ausgestellten Fahrzeugen ist die Batterie abzuklemmen und der Treibstofftank bis auf eine minimale Füllmenge zu entleeren. Die Hausordnung und die Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Veranstaltungsortes sind einzuhalten.

Der Aussteller steht für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Beauftragten und der von ihm beigezogenen Standbauer wie für eigenes Verhalten ein.

3.16. Standbau

Der Standbau (Standardstand) wird mit 2,5m hohen Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen 6mm Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt (Infoblatt Systemwände). Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebänder ist nicht gestattet. Beschädigte Standelemente werden zu Lasten des Ausstellers repariert oder neu beschafft.

Das Bekleben der Homogenplatten mit leicht ablösbarem Klebeband ist gestattet, ebenso die Tapezierung mit ablösbaren Tapeten, sofern sich dadurch keine Beschädigungen an den Homogenplatten ergibt. Diese sind sofort nach Veranstaltungsende rückstandsfrei zu entfernen, andernfalls wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller/Auftraggeber auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet. Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt.

3.17. Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 7 Tage vor Messebeginn angeliefert werden und müssen bis spätestens Dienstag vor Beginn der Messe an der Adresse des Veranstaltungsortes einlangen. Rücksendungen müssen bis spätestens Freitag nach Ende der Messe vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich.

Anlieferung, Zwischenlagerung und Abholung erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Ausstellers. Der Veranstalter übernimmt keine Obhut über angelieferte oder zur Abholung bereitgestellte Gegenstände; eine Entgegennahme, Zwischenlagerung oder Bereitstellung durch den Veranstalter oder den Veranstaltungsort begründet keine Verwahrung. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Punkt 3.20); die Versicherung der Gegenstände obliegt dem Aussteller (Punkt 3.22).

Nach Ablauf der Abholfrist verbleibende Gegenstände kann der Veranstalter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen und einlagern lassen.

3.18. Direktverkauf, Gewinnspiele, Werbegeschenke und Standaktivitäten

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird. Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation. Die Ausgabe von Speisen und Getränken am Stand ist nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters und im Rahmen der Vorgaben des Veranstaltungsortes (Exklusivrechte der Vertragsgastronomie) zulässig.

Werbemittel und Werbegeschenke (Give-aways) dürfen keine Gefährdung oder Störung für Besucher, Standpersonal oder Dritte begründen. Nicht ausgegeben werden dürfen insbesondere:

  • Gegenstände mit Verletzungsgefahr, insbesondere Messer und Taschenmesser, Werkzeuge mit Klingen, Scheren sowie spitze oder scharfkantige Gegenstände;
  • Feuerzeuge, Zündhölzer, Druckgasbehälter, Sprays und sonstige leicht entzündliche Gegenstände;
  • Gegenstände, die geeignet sind, plötzliche laute Geräusche zu erzeugen (z. B. Trillerpfeifen, Tröten, Druckluftfanfaren, Knallkörper), da diese in der Besuchermenge Schreck- und Panikreaktionen auslösen können;
  • Warnwesten, Sicherheits- oder Ordnerkennzeichnungen sowie ähnliche Bekleidung und Kennzeichen, die zu einer Verwechslung mit dem Ordner-, Sicherheits- oder Rettungsdienst der Veranstaltung führen können;
  • alkoholische Getränke, Tabak- und Nikotinerzeugnisse sowie sonstige Produkte, die an Minderjährige nicht abgegeben werden dürfen.

Der Veranstalter kann die Ausgabe weiterer Gegenstände untersagen, wenn davon eine Gefährdung oder eine Störung des Veranstaltungsbetriebs zu erwarten ist. Im Zweifel ist die geplante Abgabe vorab mit dem Veranstalter abzustimmen. Bereits ausgegebene oder bereitgehaltene Gegenstände sind auf Verlangen des Veranstalters unverzüglich zu entfernen.

Beratung, Standbetreuung und sämtliche Standaktivitäten haben innerhalb der gemieteten Standfläche zu erfolgen. Das Ansprechen und Beraten von Besuchern in den Gängen sowie das Aufstellen von Personal, Mobiliar, Werbemitteln oder Warteeinrichtungen außerhalb der Standfläche ist nicht gestattet.

Ist bei Attraktionen, Gewinnspielen, Verlosungen, Foto- oder Mitmachaktionen und ähnlichen Programmpunkten mit Warteschlangen oder verstärktem Besucherandrang zu rechnen, hat der Aussteller diese so zu planen, dass Warteschlangen vollständig innerhalb der eigenen Standfläche aufgenommen werden können und Gänge, Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge jederzeit frei bleiben. Der Aussteller informiert den Veranstalter über solche Programmpunkte vorab und bucht erforderlichenfalls eine ausreichend große Standfläche. Der Veranstalter kann Programmpunkte, die den Besucherfluss oder die Sicherheit beeinträchtigen, einschränken oder untersagen.

3.19. Bewachung und Reinigung

Die Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der Messeorganisation. Eine Haftung des Veranstalters für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Bewachung und Beaufsichtigung des einzelnen Standes während der täglichen Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Zur Nachtzeit müssen bewegliche Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der Messeorganisation eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

Die Messeorganisation sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Reinigung der Stände muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

Für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfällen ist der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer zuständig.

3.20. Haftungsausschluss

Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

Ausgenommen von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und -beschränkungen sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.21. Freistellung

Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Betrieb seines Standes oder seiner Teilnahme an der Veranstaltung entstehen, insbesondere aus Schäden, die durch den Aussteller, sein Personal oder seine Beauftragten verursacht werden, aus der Verletzung von Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechten durch Standgestaltung, Exponate oder vorgeführte Inhalte sowie aus unterlassenen oder unrichtigen Meldungen an Verwertungsgesellschaften (insbesondere AKM, Punkt 3.29). Die Freistellung umfasst auch Zahlungs- und Ausfallansprüche des Veranstaltungsortes aus Leistungen, die der Aussteller unmittelbar beim Veranstaltungsort oder dessen Vertragspartnern bestellt hat, sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

3.22. Versicherung

Der Aussteller hat für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1.000.000,– je Schadensfall aufrechtzuerhalten und dem Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen. Die Versicherung des Ausstellungsguts und der Standeinrichtung obliegt dem Aussteller.

3.23. Verlegung und Änderung der Messe

Der Veranstalter kann aus sachlichen Gründen Beginn, Dauer oder Veranstaltungsort der Messe auch nach Vertragsabschluss ändern, soweit dies dem Aussteller zumutbar ist. Der Aussteller wird von einer Änderung unverzüglich verständigt.

Bei einer wesentlichen Änderung – insbesondere einer Verschiebung des Veranstaltungsbeginns um mehr als 6 Monate oder einer Verlegung an einen Ort außerhalb des Großraums Innsbruck – kann der Aussteller binnen 14 Tagen ab Zugang der Verständigung schriftlich (E-Mail genügt) vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall vollständig rückerstattet.

Weitergehende Ansprüche des Ausstellers aus einer Änderung, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters.

3.24. Mögliche Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar ist, ob, wie und vor allem unter welchen Umständen die vertragsgegenständliche Veranstaltung durchgeführt werden kann. Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation liegen, und dazu führen, dass insbesondere die rechtlichen Bedingungen, die tatsächliche Plan- und Umsetzbarkeit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Veranstaltung von denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweichen, sind vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation nicht zu vertreten. Dementsprechend ist beispielsweise eine nicht durchgeführte Veranstaltung aufgrund von Feuer, eines schweren Unwetters, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Muren, Streiks, Epidemie oder Pandemie (zB „COVID-19-Pandemie”), ziviler Un- oder Aufruhre, terroristischer Drohung oder Anschlages, der latenten Gefahr eines Bombenanschlages, Krieg, Gründe, die im Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, oder andere Gründe des öffentlichen Interesses betreffen usw. keinesfalls dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation anzulasten. Es besteht deshalb keinerlei Haftung oder eine Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn die Veranstaltung aus derartigen Gründen nicht oder nicht auf die vereinbarte Weise durchgeführt werden kann.

Es ist allein Sache des Ausstellers, sich die aus seiner Sicht diesbezüglich notwendigen bzw. wesentlichen Informationen zu beschaffen. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat in diesem Zusammenhang keine neben- und keine anderen vertraglichen Pflichten, keine Hinweis-, keine Aufklärungs- und keine Beratungspflichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann den Aussteller jedoch freiwillig über solche Informationen unterrichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann deshalb bei einer unterlassenen Mitteilung nicht in Anspruch genommen werden.

Dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation steht es frei, ohne weitere Anhörung und Verständigung alle jene Maßnahmen zu setzen, die aus Anlass einer solchen außergewöhnlichen Sach- und Rechtslage getroffen werden müssen oder getroffen werden können.

Muss der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund eines Umstandes außerhalb der Einflusssphäre eine Veranstaltung absagen oder eine schon begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr. Tritt der Umstand allerdings bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ein, ist eine Stornogebühr in der Höhe der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

3.25. Digitale Messe

Kann die Präsenzmesse aus Gründen im Sinne des Punktes 3.24 nicht stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, die Messe ersatzweise als digitale Messe durchzuführen; die Entscheidung darüber liegt beim Veranstalter.

In diesem Fall wird der Teilnahmevertrag mit der digitalen Messe als Vertragsgegenstand fortgesetzt; die Aussteller nehmen an der digitalen Messe teil. Die Teilnahmegebühr reduziert sich um 30 % gegenüber der vereinbarten Teilnahmegebühr für die Präsenzmesse. Ein bereits geleisteter Mehrbetrag wird binnen 14 Tagen rückerstattet oder auf Wunsch des Ausstellers für eine Folgeveranstaltung gutgeschrieben.

Der Veranstalter informiert die Aussteller unverzüglich über Format, technische Anforderungen und Leistungsumfang der digitalen Messe.

3.26. Messe-Sonderbeilage/Website

Eine Eintragung in das Ausstellerprofil ist verpflichtend und in der Teilnahmegebühr inkludiert.

3.27. Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma oder Institution des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten, vertriebenen oder angebotenen Ausstellungsgüter erlaubt. Werbung außerhalb des gemieteten Standes ist nur in Ausnahmefällen nach einer gesonderten Absprache mit der Messeorganisation gestattet. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit der Messeorganisation.

3.28. Bild- und Tonaufnahmen

Der Veranstalter und der Betreiber des Veranstaltungsortes sind berechtigt, vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen und den Ausstellungsobjekten Foto-, Film- und Tonaufnahmen anzufertigen oder anfertigen zu lassen und diese für Dokumentation, Berichterstattung und Eigenwerbung in Print-, Online- und Social-Media-Kanälen, im Podcast und auf Videoplattformen zu verwenden. Der Aussteller räumt dem Veranstalter und dem Betreiber des Veranstaltungsortes hierfür die erforderlichen Nutzungsrechte an der Standgestaltung und den ausgestellten Objekten unentgeltlich ein und steht dafür ein, dass dem keine Rechte Dritter entgegenstehen.

Der Aussteller informiert sein Standpersonal und seine Beauftragten vor der Veranstaltung darüber, dass während der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen angefertigt und in den genannten Kanälen veröffentlicht werden können.

Für Aufnahmen, die einzelne Personen erkennbar in den Mittelpunkt stellen – insbesondere Interviews sowie Aufzeichnungen von Bühnenprogramm und Workshops mit erkennbaren Mitwirkenden – holt der Veranstalter gesonderte, dokumentierte Einwilligungen der betroffenen Personen ein.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Bild- und Tonaufnahmen (Art 13 DSGVO) sind unter https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar und werden am Veranstaltungsort durch gut sichtbare Beschilderung zugänglich gemacht.

3.29. Verpflichtung zur Anmeldung bei der AKM für Musiknutzung

Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Anmeldungen bei der AKM eigenverantwortlich und rechtzeitig vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für jegliche Musiknutzung am Messestand, im Rahmen von Workshops, Bühnenauftritten oder ähnlichen Veranstaltungsformaten.

3.30. Datenschutz

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Soweit sich der Veranstalter bzw. die Messeorganisation zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedient, werden die bei der Messeanmeldung bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation verwendet die bei der Anmeldung bekannt gegebenen Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Ansprechpersonen) darüber hinaus, um den Aussteller über künftige, vergleichbare eigene Veranstaltungen zu informieren und ihn zur Teilnahme an Folgeveranstaltungen einzuladen (Direktwerbung gegenüber Bestandskunden gemäß § 174 TKG 2021 auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Aussteller kann dieser Verwendung jederzeit kostenlos widersprechen – bereits bei der Anmeldung, per E-Mail an info@sowiholding.at oder über den Abmeldelink. Ein Widerspruch hat keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und zu den genannten Zwecken verarbeitet. Zusätzliche Informationen, insbesondere zu Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, sind unter https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar.

3.31. Datenerhebung durch den Aussteller

Erhebt der Aussteller am Stand oder im Rahmen der Veranstaltung personenbezogene Daten von Besuchern (etwa Kontaktdaten, Bewerbungsunterlagen oder Gewinnspielteilnahmen), ist er dafür allein datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO und hat sämtliche datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere die Informationspflichten nach Art 13 DSGVO, selbst zu erfüllen. Der Aussteller stellt den Veranstalter von Ansprüchen frei, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren.

3.32. Schlussbestimmungen

Schriftform
Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie der Veranstalter schriftlich (E-Mail genügt) bestätigt hat.

Anzuwendendes Recht
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Innsbruck. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

4. Teilnahme career & competence Backstube

(Stand: 06.08.2025)

4.1. Veranstalter

Die career & competence Backstube in Innsbruck wird von der SoWi-Holding GmbH (Firmenbuchnummer: 573849x) und Verein Die Bäckerei – Kulturbackstube (ZVR 159775057) veranstaltet und organisiert.

4.2. Ziele

Ziel der career & competence/ master lounge ist es Young Professionals, Absolventen und Studierende am Hochschulstandort Tirol mit interessanten zukünftigen Arbeitgebern in Kontakt zu bringen sowie über Masterstudienlehrgänge bzw. postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie ihre Stände mit entsprechend qualifizierten Strandbetreuern besetzen.

4.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung der Teilnahme an der career & competence Backstube muss vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterfertigt sein. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Anmeldeinformationen ersichtlich. Mündliche, telefonische oder Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Website https://sowiholding.at/

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr.

4.4. Zulassung

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung, aufgrund der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr sowie sonstiger Gründe abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

4.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen sind aus dem Online-Shop zu entnehmen und werden bei per Bestellbestätigung übermittelt.

4.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr laut Auftragsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen. Bei kurzfristiger Anmeldung zur Veranstaltung (weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung), muss die Teilnahmegebühr vor der Veranstaltung eingehen.

Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Veranstalter erfolgen.

4.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag bis zu 65 Tage vor Veranstaltung ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag der Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob der gegenständliche Platz vom Veranstalter weitervermittelt wird oder nicht.

4.8. Platzzuteilung

Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der eingegangenen und vom Veranstalter bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Plätze ist ausschließlich dem Veranstalter vorbehalten und wird unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen.

Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet.

Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Veranstalter nicht gestattet.  

4.9. Teilnehmer:innen

Pro teilnehmenden Aussteller können 2 Personen an der Veranstaltung teilnehmen. Zusätzliche Teilnehmer:innen nur auf Anfrage und schriftlicher Bestätigung möglich.

4.10. Veransatltungszeitraum

Die Veranstaltung findet von 14:00 bis 18:00 statt und im Anschluss wird ein informelles Get-together organisiert (Speisen und Getränke sind nicht inkludiert).

4.11. Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Ein Abtransport von Ausstellungsgütern vor Ende der Veranstaltung (18:00 Uhr) ist unzulässig und hat die Verrechnung einer Pönale von EUR 1.000,- zur Folge.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet. Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

4.13. Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn angeliefert werden. Rücksendungen müssen bis spätestens Donnerstag nach Ende der Veranstaltung vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

4.14. Direktverkauf, Gewinnspiele, etc.

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird. Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

4.15. Bewachung und Reinigung

Für die Bewachung und Beaufsichtigung der Ausstellungsgüter während der Veranstaltungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich.

4.16. Haftungsausschluss

Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

4.17. Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

4.18. Verlegung und Änderung der Veranstaltung

Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen, den Beginn, die Dauer und/oder die Location auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

4.19 Mögliche Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar ist, ob, wie und vor allem unter welchen Umständen die vertragsgegenständliche Veranstaltung durchgeführt werden kann. Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation liegen, und dazu führen, dass insbesondere die rechtlichen Bedingungen, die tatsächliche Plan- und Umsetzbarkeit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Veranstaltung von denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweichen, sind vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation nicht zu vertreten. Dementsprechend ist beispielsweise eine nicht durchgeführte Veranstaltung aufgrund von Feuer, eines schweren Unwetters, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Muren, Streiks, Epidemie oder Pandemie (zB „COVID-19-Pandemie“), ziviler Un- oder Aufruhre, terroristischer Drohung oder Anschlages, der latenten Gefahr eines Bombenanschlages, Krieg, Gründe, die im Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, oder andere Gründe des öffentlichen Interesses betreffen usw. keinesfalls dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation anzulasten. Es besteht deshalb keinerlei Haftung oder eine Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn die Veranstaltung aus derartigen Gründen nicht oder nicht auf die vereinbarte Weise durchgeführt werden kann.

Es ist allein Sache des Ausstellers, sich die aus seiner Sicht diesbezüglich notwendigen bzw. wesentlichen Informationen zu beschaffen. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat in diesem Zusammenhang keine neben- und keine anderen vertraglichen Pflichten, keine Hinweis-, keine Aufklärungs- und keine Beratungspflichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann den Aussteller jedoch freiwillig über solche Informationen unterrichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann deshalb bei einer unterlassenen Mitteilung nicht in Anspruch genommen werden.

Dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation steht es frei, ohne weitere Anhörung und Verständigung alle jene Maßnahmen zu setzen, die aus Anlass einer solchen außergewöhnlichen Sach- und Rechtslage getroffen werden müssen oder getroffen werden können.

Muss der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund eines Umstandes außerhalb der Einflusssphäre eine Veranstaltung absagen oder eine schon begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr. Tritt der Umstand allerdings bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ein, ist eine Stornogebühr in der Höhe der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

4.20. Veranstaltungs-Website

Eine Eintragung in das Ausstellerprofil ist verpflichtend und in der Teilnahmegebühr inkludiert.

4.21. Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Veranstalter vorgegebenen Platzes erlaubt. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

4.22. Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Zudem werden das Bühnenprogramm und Workshops aufgezeichnet und gegebenenfalls im Podcast, auf der Website, auf Social Media oder auf Youtube veröffentlicht. Durch die Teilnahme an diesen Programmpunkten stimmt der Aussteller und Besucher der Veröffentlichung zu.

4.23. Verpflichtung zur Anmeldung bei der AKM für Musiknutzung

Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Anmeldungen bei der AKM  eigenverantwortlich und rechtzeitig vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für jegliche Musiknutzung am Messestand, im Rahmen von Workshops, Bühnenauftritten oder ähnlichen Veranstaltungsformaten

4.24. Datenschutz

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Soweit sich der Veranstalter bzw. die Messeorganisation zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedient, werden die bei der Messeanmeldung bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation verwendet die bei der Anmeldung bekannt gegebenen Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Ansprechpersonen) darüber hinaus, um den Aussteller über künftige, vergleichbare eigene Veranstaltungen zu informieren und ihn zur Teilnahme an Folgeveranstaltungen einzuladen (Direktwerbung gegenüber Bestandskunden gemäß § 174 TKG 2021 auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Aussteller kann dieser Verwendung jederzeit kostenlos widersprechen – bereits bei der Anmeldung, per E-Mail an info@sowiholding.at oder über den Abmeldelink, der in jeder Aussendung enthalten ist. Ein Widerspruch hat keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und zu den genannten Zwecken verarbeitet. Zusätzliche Informationen, insbesondere zu Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, sind unter https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar.

4.25. Schlussbestimmungen

Schriftform
Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Aussteller unterliegen österreichischem Recht anzuwenden.

Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.

5. Messeteilnahme Visio Tirol

(Stand 06.08.2025)

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Diese schließt die weibliche Form mit ein.

5.1. Veranstaltung und Organisation

Die Visio Tirol in Innsbruck wird von der SoWi-Holding GmbH veranstaltet und organisiert.

5.2. Ziel

Ziel der Visio Tirol ist es, Interessierten, Schülern, deren Eltern und Lehrern einen Überblick über möglichst alle Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten zu bieten. Auch Studieninteressierte und Studierende sollen die Gelegenheit haben, sich über die Studienbedingungen in- und an ausländischen Universitäten und Hochschulen, sowie über postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren. Das breite Spektrum der Erwachsenenbildung soll – beschränkt auf höherqualifizierte Angebote – präsentiert werden. Den Besuchern soll auch der direkte Kontakt zu Firmen mit konkreten Ausbildungs- und Jobangeboten ermöglicht werden.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie qualifiziertes Personal für die Standbetreuung zur Verfügung stellen.

5.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung eines Standes auf der Visio Tirol ist ausschließlich über den Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ möglich und muss vollständig abgesendet werden. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Teilnahmemöglichkeiten bzw. auf der Website https://visio-tirol.at/ ersichtlich.

Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden.

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr und Prüfung der Anmeldung.

54. Zulassungsbedingungen

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich die Messeorganisation. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung und/oder der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

Für Aussteller, die keine Beratung über Ausbildungs- und Jobmöglichkeiten in ihrem Bereich bieten und die Messe lediglich zum Anwerben neuer Kunden für ihre Produkte nutzen wollen, gelten abweichende mit der Messeorganisation gesondert zu vereinbarende Zulassungsbedingungen und Preise.

5.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Teilnahmebedingungen auf der Website https://visio-tirol.at/ sowie dem Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ und der Bestellbestätigung.

5.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr muss innerhalb von 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto eingegangen sein, in jedem Fall jedoch vor Messebeginn.

5.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag (Anmeldung als Aussteller siehe oben) bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten.

Ausstellern, denen der Stand unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird dieser in voller Höhe (regulärer Preis laut Preisliste) in Rechnung gestellt, sollten sie bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn von ihrem Vertrag zurücktreten.

5.8.      Standzuteilung

Die Stände werden in der Reihenfolge der eingegangenen und von der Messeorganisation bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Stände ist ausschließlich der Messeorganisation vorbehalten und wird unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Veranstaltung in bestimmte Bereiche (Allg. Beratung und Information; Bildung und Beruf; Gesundheit, Sport, Sozialwesen und Religion; Justiz und Verwaltung; Kunst, Kultur und Medien, Natur, Landwirtschaft und Ökologie; Sprachen, Reisen und Tourismus; Technologie; Wirtschaft und Management) sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen.

Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage des Standes besteht nicht.

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Messerorganisation nicht gestattet.

5.9.      Gemeinschaftsstände

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Aussteller einen Stand teilen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, der die verantwortliche Ansprechperson für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist.

Teilen sich mehrere Aussteller einen Stand, beträgt die Mindestgröße der Koje 9m².

5.10.   Öffnungszeiten

An allen Tagen der Veranstaltung ist die Messe von 09:00 – 16:00 Uhr für die Besucher und von 08:00 – 18:00 Uhr für die Aussteller geöffnet.

Die Aussteller haben für die Standbesetzung während der Öffnungszeiten für die Besucher Sorge zu tragen.

5.11.   Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

5.12.   Standbau

Der Standbau wird mit 2,5m hohen Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen 6mm Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt. Bei 6m2 Standardständen werden 3m Rückwand und 1m Seitenwand gebaut und es können die vollständige Fläche von 3x2m genutzt werden. Separate Standbeleuchtung, Blenden und Blendenbeschriftungen sind nicht geplant.

Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebänder ist nicht gestattet. Beschädigte Standelemente werden zu Lasten des Ausstellers repariert oder neu beschafft. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller/Auftraggeber auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet.

Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt. Der Abtransport von Ausstellungsgüter und Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung ist unzulässig und wird mit einer Pönale von EUR 1.000,-verrechnet.

5.13.   Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 10 Tage vor Messebeginn angeliefert werden und müssen bis spätestens Dienstag vor Beginn der Messe an der Adresse des Veranstaltungsortes einlangen.

Rücksendungen müssen bis spätestens zum darauffolgenden Freitag um 12:00 Uhr nach Ende der Messe vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

5.14.   Direktverkauf, Vertragsabschlüsse, Gewinnspiele

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird.

Der Abschluss von Verträgen am Messestand bzw. die verbindliche Rekrutierung von Mitgliedern oder Arbeitnehmern ist nicht gestattet.

Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

5.15.   Bewachung und Reinigung

Die Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der Messeorganisation ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers.

Für die Bewachung und Beaufsichtigung des einzelnen Standes während der täglichen Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Zur Nachtzeit müssen bewegliche Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der Messeorganisation eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

Die Messeorganisation sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Reinigung der Stände muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

Für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfällen ist der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer zuständig.

5.16.   Haftungsausschluss

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter bzw. die Messeorganisation die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

5.17.   Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

5.18.   Verlegung und Änderung der Messe

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen den Beginn, die Dauer und/oder die Messehalle auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

5.19. Mögliche Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar ist, ob, wie und vor allem unter welchen Umständen die vertragsgegenständliche Veranstaltung durchgeführt werden kann. Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters bzw. der Messeorganisation liegen, und dazu führen, dass insbesondere die rechtlichen Bedingungen, die tatsächliche Plan- und Umsetzbarkeit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Veranstaltung von denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweichen, sind vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation nicht zu vertreten. Dementsprechend ist beispielsweise eine nicht durchgeführte Veranstaltung aufgrund von Feuer, eines schweren Unwetters, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Muren, Streiks, Epidemie oder Pandemie (zB „COVID-19-Pandemie“), ziviler Un- oder Aufruhre, terroristischer Drohung oder Anschlages, der latenten Gefahr eines Bombenanschlages, Krieg, Gründe, die im Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, oder andere Gründe des öffentlichen Interesses betreffen usw. keinesfalls dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation anzulasten. Es besteht deshalb keinerlei Haftung oder eine Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn die Veranstaltung aus derartigen Gründen nicht oder nicht auf die vereinbarte Weise durchgeführt werden kann.

Es ist allein Sache des Ausstellers, sich die aus seiner Sicht diesbezüglich notwendigen bzw. wesentlichen Informationen zu beschaffen. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat in diesem Zusammenhang keine neben- und keine anderen vertraglichen Pflichten, keine Hinweis-, keine Aufklärungs- und keine Beratungspflichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann den Aussteller jedoch freiwillig über solche Informationen unterrichten. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation kann deshalb bei einer unterlassenen Mitteilung nicht in Anspruch genommen werden.

Dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation steht es frei, ohne weitere Anhörung und Verständigung alle jene Maßnahmen zu setzen, die aus Anlass einer solchen außergewöhnlichen Sach- und Rechtslage getroffen werden müssen oder getroffen werden können.

Muss der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund eines Umstandes außerhalb der Einflusssphäre eine Veranstaltung absagen oder eine schon begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr. Tritt der Umstand allerdings bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ein, ist eine Stornogebühr in der Höhe der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

5.20.   Digitale Messe

Kann die Messe, insbesondere aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden, behält sich der Veranstalter vor, die Messe ersatzweise digital durchzuführen. Die ersatzweise Durchführung einer digitalen Messe liegt jedoch ausschließlich im Ermessen des Veranstalters.

Nach Bekanntgabe der Absage der Präsenzmesse und der Bekanntgabe der Durchführung einer digitalen Messe, haben die Aussteller binnen 4 Wochen, längstens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe bekanntzugeben, ob sie an der digitalen Messe, welche anstelle der Präsenzmesse durchgeführt wird, teilnehmen wollen.

Die Teilnahmegebühr für die ersatzweise durchgeführte digitale Messe reduziert sich im Verhältnis zur Teilnahmegebühr für die Präsenzmesse bis zu 30 %

5.21.   Ausstellerkatalog

Eine Eintragung der Bezeichnung der Institution in den Ausstellerkatalog und/oder den Webseiten ist verpflichtend und ist im Mietpreis inkludiert.

5.22.   Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma oder Institution des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten, vertriebenen oder angebotenen Ausstellungsgüter erlaubt. Werbemittel dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten.

Werbung außerhalb des gemieteten Standes ist nur in Ausnahmefällen nach einer gesonderten Absprache mit der Messeorganisation gestattet. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit der Messeorganisation.

5.23.   Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Zudem werden das Bühnenprogramm und Workshops aufgezeichnet und gegebenenfalls im Podcast, auf der Website, auf Social Media oder auf Youtube veröffentlicht. Durch die Teilnahme an diesen Programmpunkten stimmt der Aussteller und Besucher der Veröffentlichung zu.

5.24. Verpflichtung zur Anmeldung bei der AKM für Musiknutzung

Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Anmeldungen bei der AKM  eigenverantwortlich und rechtzeitig vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für jegliche Musiknutzung am Messestand, im Rahmen von Workshops, Bühnenauftritten oder ähnlichen Veranstaltungsformaten

5.25.   Datenschutz

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Soweit sich der Veranstalter bzw. die Messeorganisation zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedient, werden die bei der Messeanmeldung bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation verwendet die bei der Anmeldung bekannt gegebenen Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Ansprechpersonen) darüber hinaus, um den Aussteller über künftige, vergleichbare eigene Veranstaltungen zu informieren und ihn zur Teilnahme an Folgeveranstaltungen einzuladen (Direktwerbung gegenüber Bestandskunden gemäß § 174 TKG 2021 auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Aussteller kann dieser Verwendung jederzeit kostenlos widersprechen – bereits bei der Anmeldung, per E-Mail an info@sowiholding.at oder über den Abmeldelink, der in jeder Aussendung enthalten ist. Ein Widerspruch hat keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und zu den genannten Zwecken verarbeitet. Zusätzliche Informationen, insbesondere zu Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, sind unter https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar.

5.26.   Schlussbestimmungen

Schriftform

Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht

Auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter bzw. Messeorganisation und Aussteller ist österreichisches Recht anzuwenden.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.

6. Messebuchung BeSt Wien

6.1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Buchungen und Bestellungen, die über das Online-Bestellportal der SoWi-Holding GmbH im Zusammenhang mit der BeSt Wien erfolgen.
Das Portal richtet sich ausschließlich an Unternehmer:innen, Bildungseinrichtungen und Organisationen die allesamt als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG gelten. Verbraucher:innen im Sinne des KSchG sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

6.2. Beteiligte Parteien und Rollen

Plattformbetreiber
SoWi-Holding GmbH
Saline 17, 6060 Hall in Tirol
E-Mail: info@sowiholding.at Telefon: +43 664 1945989 / +43 660 355 2554
Geschäftsführer: Mag. Maximilian Egger MA, Mag. Florian Brunner, Matthias Penz
Firmenbuchnummer: 573849x | UID: ATU 77857767

Die SoWi-Holding GmbH organisiert die Messe BeSt Wien im Auftrag der folgenden Veranstalter:

Bundesministerium für Bildung (Republik Österreich)
Minoritenplatz 5, 1010 Wien
T +43 1 53120-0 F +43 1 53120-3099
E-Mail: ministerium@bmb.gv.at www.bmb.gv.at

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Republik Österreich)
Minoritenplatz 3, 1010 Wien
T +43 1 53120-0 E-Mail: ministerium@bmfwf.gv.at
UID: ATU 37696301

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts
Treustraße 35-43, 1200 Wien
T +43 5 09 04 199 F +43 5 09 04 188
E-Mail: ams.oesterreich@ams.at
UID: ATU 38908009

Die oben genannten Einrichtungen werden in der Folge gemeinsam als „Veranstalter“ bezeichnet.

6.3. Vertragsverhältnisse

Wir als SoWi-Holding GmbH stellen die Plattform online zur Verfügung, auf der die Veranstalter ihre Leistungen bewerben und verkaufen können – und Sie als Aussteller können danach suchen und buchen. Wir bieten Ihnen unsere Plattform nutzen zu können, damit Sie Ihre idealen Leistungen über uns bei der BeSt Wien buchen können. Unsere Plattform ermöglicht es Ihnen, Leistungen bei der BeSt Wien zu entdecken und das für Sie passende Angebot zu finden.

Wenn Sie eine Bestellung vornehmen (oder anfragen), erfolgt dies direkt mit dem Veranstalter – wir sind keine „Vertragspartei“, sondern übermitteln Ihr Angebot nur. Die SoWi-Holding GmbH ist lediglich Eigentümerin und Betreiberin der Plattform. Die SoWi-Holding GmbH vermittelt daher nur die von den Veranstaltern zu erbringenden Leistungen, wird jedoch nicht selbst Vertragspartnerin. Die SoWi-Holding GmbH gibt daher selbst keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen der Veranstalter ab.

Informationen über die BeSt Wien und die Leistungen der Veranstalter basieren auf den Informationen, die wir von ihnen erhalten. Wir als Plattformbetreiber beziehen nämlich lediglich Informationen von den externen Veranstaltern und können daher nicht garantieren, dass sämtliche Angaben korrekt oder vollständig sind. Bei der Bereitstellung unserer Plattform handeln wir jedoch mit angemessener Sorgfalt und professioneller Gewissenhaftigkeit. Sofern kein Versäumnis oder fahrlässiges Verhalten unsererseits vorliegt, übernehmen wir keine Haftung für Fehler, Unterbrechungen oder fehlende Informationen (ausführlich dazu 6.8. Haftung). Selbstverständlich bemühen wir uns, auftretende Probleme umgehend zu beheben, sobald sie uns bekannt werden.

6.4. Vertragsabschluss

Bei der Bestellung über unsere Online-Plattform gibt der Aussteller sein verbindliches Angebot zum Abschluss der Verträge gemäß Punkt 6.3 mit dem jeweiligenVeranstalter ab, wenn er die Schaltfläche “Jetzt verbindlich bestellen” anklickt.
Diese Angebote können von den Veranstaltern angenommen werden. Die Verträge kommen daher erst zustande, sobald der jeweilige Veranstalter  die Bestellung durch die Bestellbestätigung annimmt.

Die SoWi-Holding GmbH ist berechtigt, als Botin für die Veranstalter Bestellbestätigungen zu übermitteln.

6.5. Rechnungsstellung und Zahlung

Die Rechnungslegung erfolgt getrennt durch die Veranstalter. Zahlungen sind ausschließlich an die jeweiligen Vertragspartner zu leisten.
Die SoWi-Holding GmbH tritt nicht als Inkassostelle auf und stellt selbst keine Rechnungen aus. Werden Zahlungen, die den Veranstaltern gegenüber den Ausstellern zustehen, an die SoWi-Holding GmbH geleistet, dann gilt dies nicht als Erfüllung der entsprechenden Zahlungsverpflichtung.

6.6. Teilnahmebedingungen und Standzuteilung

Die Teilnahmebedingungen der BeSt Wien, insbesondere zu Standgrößen, Aufbauzeiten, Sicherheitsauflagen, technischen Richtlinien und Werbebeschränkungen, sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller. Die jeweiligen Teilnahmebedingungen sowie die AGB der Veranstalter sind auf unserer Online-Plattform unter https://sowiholding.at/impressum/veranstalter-agb-best-wien/ abrufbar.
Die Zuteilung der Standflächen erfolgt durch den Veranstalter. Ein Anspruch auf eine bestimmte Standposition besteht nicht.

6.7. Rücktritt, Stornierung und Ersatzleistungen

Ein Rücktritt von der Messebeteiligung richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen der Veranstalter

6.8. Haftung

Die SoWi-Holding GmbH übernimmt keinerlei Haftung für schlicht grob fahrlässig oder leicht fahrlässig verursachte Schäden, für Folgeschäden, reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der SoWi-Holding GmbH für Verbindlichkeiten der Veranstalter selbst ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt umfassend und unabhängig von der rechtlichen Anspruchsgrundlage, insbesondere für vertragliche, deliktische und quasivertragliche Ansprüche, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Aufgrund der Vertragsverhältnisse kann die SoWi-Holding GmbH nicht für von den Veranstaltern verursachten Schäden in Anspruch genommen werden. Die SoWi-Holding GmbH leistet auch keine Gewähr oder Garantie für die von den Veranstaltern zu erbringenden Leistungen.

6.10. Werbung, Medien und Bildrechte

Die Veranstalter sowie die SoWi-Holding GmbH sind berechtigt, Foto-, Film- und Tonaufnahmen während der Messe anzufertigen und diese für Dokumentations-, Presse- und Werbezwecke zu verwenden, ohne dass daraus Ansprüche der Aussteller entstehen. Der Abgebildete erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zu Bildaufnahmen seiner Person. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese Zustimmung unentgeltlich erfolgt.
Weiters erteilt der Abgebildete sein Einverständnis, dass dessen Bildaufnahmen insbesondere zum Zweck der Berichterstattung, Bewerbung, Nachberichterstattung, Dokumentation in Print-, Online- und Social-Media-Kanälen, in elektronischen Medien oder im Fernsehen, veröffentlicht werden können.

6.11. Datenschutz

Die SoWi-Holding GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung der Messe und zur Erfüllung der organisatorischen Aufgaben im Auftrag der Veranstalter.
Daten werden nur an die für die Durchführung erforderlichen Partner (Veranstalter und Standout GmbH) weitergegeben.
Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.

6.12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Erfüllungsort  ist Innsbruck.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit durch die SoWi-Holding GmbH oder auch bereits im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der vertraglichen Beziehung ergeben, ist das jeweils sachlich für die Entscheidung zuständige Gericht in 6020 Innsbruck, Österreich.

6.13. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen vom Inhalt dieser AGB sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der SoWi-Holding GmbH per eingeschriebenen Brief und per E-Mail bestätigt wurden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich maßgeblich. Entgegenstehenden oder abweichenden AGB der Aussteller wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn deren Geltung ausdrücklich und schriftlich per eingeschriebenen Brief und per E-Mail als Zusatz zu den gegenständlichen AGB zugestimmt wurde.

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