1. Messeteilnahme BeSt³ Innsbruck

(Stand 16.02.2022)

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Diese schließt die weibliche Form mit ein.

1.1. Veranstaltung und Organisation

Die BeSt³ – Die Messe für Beruf Studium und Weiterbildung in Innsbruck wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (bmbwf) und dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) veranstaltet. Die Organisation liegt bei der SoWi-Holding GmbH.

1.2. Ziel

Ziel der BeSt³ Innsbruck ist es, Interessierten, Schülern, deren Eltern und Lehrern einen Überblick über möglichst alle Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten zu bieten. Auch Studieninteressierte und Studierende sollen die Gelegenheit haben, sich über die Studienbedingungen in- und an ausländischen Universitäten und Hochschulen, sowie über postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren. Das breite Spektrum der Erwachsenenbildung soll – beschränkt auf höherqualifizierte Angebote – präsentiert werden. Den Besuchern soll auch der direkte Kontakt zu Firmen mit konkreten Ausbildungs- und Jobangeboten ermöglicht werden.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie qualifiziertes Personal für die Standbetreuung zur Verfügung stellen.

1.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung eines Standes auf der BeSt3 Innsbruck ist ausschließlich über den Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ möglich und muss vollständig abgesendet werden. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Teilnahmemöglichkeiten bzw. auf der Website https://best-innsbruck.at/ ersichtlich.

Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden.

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr und Prüfung der Anmeldung.

1.4. Zulassungsbedingungen

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich die Messeorganisation. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung und/oder der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

Für Aussteller, die keine Beratung über Ausbildungs- und Jobmöglichkeiten in ihrem Bereich bieten und die Messe lediglich zum Anwerben neuer Kunden für ihre Produkte nutzen wollen, gelten abweichende mit der Messeorganisation gesondert zu vereinbarende Zulassungsbedingungen und Preise.

1.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Teilnahmebedingungen auf der Website https://best-innsbruck.at/ sowie dem Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ und der Bestellbestätigung.

1.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr muss innerhalb von 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto eingegangen sein, in jedem Fall jedoch vor Messebeginn.

1.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag (Anmeldung als Aussteller siehe oben) bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten.

Ausstellern, denen der Stand unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird dieser in voller Höhe (regulärer Preis laut Preisliste) in Rechnung gestellt, sollten sie bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn von ihrem Vertrag zurücktreten.

1.8.      Standzuteilung

Die Stände werden in der Reihenfolge der eingegangenen und von der Messeorganisation bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Stände ist ausschließlich der Messeorganisation vorbehalten und wird unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Veranstaltung in bestimmte Bereiche (Allg. Beratung und Information; Bildung und Beruf; Gesundheit, Sport, Sozialwesen und Religion; Justiz und Verwaltung; Kunst, Kultur und Medien, Natur, Landwirtschaft und Ökologie; Sprachen, Reisen und Tourismus; Technologie; Wirtschaft und Management) sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen. Die unterschiedlichen Bereiche werden an den Blenden der Standkojen sichtbar gemacht, um dem Besucher die Orientierung zu erleichtern.

Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage des Standes besteht nicht.

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Messerorganisation nicht gestattet.

1.9.      Gemeinschaftsstände

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Aussteller einen Stand teilen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, der die verantwortliche Ansprechperson für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist.

Teilen sich mehrere Aussteller einen Stand, beträgt die Mindestgröße der Koje 9m². Die Kosten für die erweiterte Blendenbeschriftung und zusätzliche Eintragung in den Messekatalog betragen EUR 100,- zzgl. MwSt.

1.10.   Öffnungszeiten

An allen Tagen der Veranstaltung ist die Messe von 09:00 – 17:00 Uhr für die Besucher und von 08:00 – 18:00 Uhr für die Aussteller geöffnet.

Die Aussteller haben für die Standbesetzung während der Öffnungszeiten für die Besucher Sorge zu tragen.

1.11.   Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

1.12.   Standbau

Der Standbau wird mit 2,5m hohen Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen 6mm Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt. Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebänder ist nicht gestattet. Beschädigte Standelemente werden zu Lasten des Ausstellers repariert oder neu beschafft. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller/Auftraggeber auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet.

Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt. Der Abtransport von Ausstellungsgüter und Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung ist unzulässig und wird mit einer Pönale von EUR 1.000,-verrechnet.

1.13.   Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 10 Tage vor Messebeginn angeliefert werden und müssen bis spätestens Dienstag vor Beginn der Messe an der Adresse des Veranstaltungsortes einlangen.

Rücksendungen müssen bis spätestens zum darauffolgenden Montag 12:00 Uhr nach Ende der Messe vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

1.14.   Direktverkauf, Vertragsabschlüsse, Gewinnspiele

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird.

Der Abschluss von Verträgen am Messestand bzw. die verbindliche Rekrutierung von Mitgliedern oder Arbeitnehmern ist nicht gestattet.

Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

1.15.   Bewachung und Reinigung

Die Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der Messeorganisation ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers.

Für die Bewachung und Beaufsichtigung des einzelnen Standes während der täglichen Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Zur Nachtzeit müssen bewegliche Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der Messeorganisation eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

Die Messeorganisation sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Reinigung der Stände muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

Für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfällen ist der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer zuständig.

1.16.   Haftungsausschluss

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter bzw. die Messeorganisation die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

1.17.   Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

1.18.   Verlegung und Änderung der Messe

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen den Beginn, die Dauer und/oder die Messehalle auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

1.19.   Höhere Gewalt

Kann der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf die Teilnahmegebühr, jedoch kann der Veranstalter bzw. die Messeorganisation vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist.

Sollte der Veranstalter bzw. die Messeorganisation in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Teilnahmegebühr.

Muss der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr.

1.20.   Digitale Messe

Kann die Messe, insbesondere aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden, behält sich der Veranstalter vor, die Messe ersatzweise digital durchzuführen. Die ersatzweise Durchführung einer digitalen Messe liegt jedoch ausschließlich im Ermessen des Veranstalters.

Nach Bekanntgabe der Absage der Präsenzmesse und der Bekanntgabe der Durchführung einer digitalen Messe, haben die Aussteller binnen 4 Wochen, längstens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe bekanntzugeben, ob sie an der digitalen Messe, welche anstelle der Präsenzmesse durchgeführt wird, teilnehmen wollen.

Die Teilnahmegebühr für die ersatzweise durchgeführte digitale Messe reduziert sich im Verhältnis zur Teilnahmegebühr für die Präsenzmesse bis zu 30 %

1.21.   Ausstellerkatalog

Eine Eintragung der Bezeichnung der Institution in den Ausstellerkatalog und/oder den Webseiten ist verpflichtend und ist im Mietpreis inkludiert.

1.22.   Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma oder Institution des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten, vertriebenen oder angebotenen Ausstellungsgüter erlaubt. Werbemittel dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten.

Werbung außerhalb des gemieteten Standes ist nur in Ausnahmefällen nach einer gesonderten Absprache mit der Messeorganisation gestattet. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit der Messeorganisation.

 

1.23.   Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann.

1.24.   Datenschutz

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern. Soweit der Veranstalter bzw. die Messeorganisation sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedienen muss, werden die bei der Messeanmeldung vom Aussteller bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zu den definierten Zwecken genutzt.

Die erteilte Einwilligungserklärung kann gegenüber dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation jederzeit per E-Mail an info@sowiholding.at widerrufen werden.

Zusätzliche Informationen zum Datenschutz sind unter folgendem Link abrufbar: https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/

1.25.   Schlussbestimmungen

Schriftform

Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht

Auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter bzw. Messeorganisation und Aussteller ist österreichisches Recht anzuwenden.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.

2. Messeteilnahme BeSt³ Klagenfurt

(Stand 16.02.2022)

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Diese schließt die weibliche Form mit ein.

2.1. Veranstaltung und Organisation

Die BeSt³ – Die Messe für Beruf Studium und Weiterbildung in Klagenfurt wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (bmbwf) und dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) veranstaltet. Die Organisation liegt bei der SoWi-Holding GmbH.

2.2. Ziel

Ziel der BeSt³ Klagenfurt ist es, Interessierten, Schülern, deren Eltern und Lehrern einen Überblick über möglichst alle Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten zu bieten. Auch Studieninteressierte und Studierende sollen die Gelegenheit haben, sich über die Studienbedingungen an in- und ausländischen Universitäten und Hochschulen, sowie über postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren. Das breite Spektrum der Erwachsenenbildung soll – beschränkt auf höherqualifizierte Angebote – präsentiert werden. Den Besuchern soll auch der direkte Kontakt zu Firmen mit konkreten Ausbildungs- und Jobangeboten ermöglicht werden.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie qualifiziertes Personal für die Standbetreuung zur Verfügung stellen.

2.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung eines Standes auf der BeSt3 Klagenfurt ist ausschließlich über den Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ möglich und muss vollständig abgesendet werden. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Teilnahmemöglichkeiten bzw. auf der Website https://best-klagenfurt.at/ ersichtlich.

Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden.

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr und Prüfung der Anmeldung.

2.4. Zulassungsbedingungen

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich die Messeorganisation. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung und/oder der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

Für Aussteller, die keine Beratung über Ausbildungs- und Jobmöglichkeiten in ihrem Bereich bieten und die Messe lediglich zum Anwerben neuer Kunden für ihre Produkte nutzen wollen, gelten abweichende mit der Messeorganisation gesondert zu vereinbarende Zulassungsbedingungen und Preise.

2.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Teilnahmebedingungen auf der Website https://best-klagenfurt.at/ sowie dem Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ und der Bestellbestätigung.

2.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr muss innerhalb von 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto eingegangen sein, in jedem Fall jedoch vor Messebeginn.

2.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag (Anmeldung als Aussteller siehe oben) bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten.

Ausstellern, denen der Stand unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird dieser in voller Höhe (regulärer Preis laut Preisliste) in Rechnung gestellt, sollten sie bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn von ihrem Vertrag zurücktreten.

2.8. Standzuteilung

Die Stände werden in der Reihenfolge der eingegangenen und von der Messeorganisation bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Stände ist ausschließlich der Messeorganisation vorbehalten und wird unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Veranstaltung in bestimmte Bereiche (Allg. Beratung und Information; Bildung und Beruf; Gesundheit, Sport, Sozialwesen und Religion; Justiz und Verwaltung; Kunst, Kultur und Medien, Natur, Landwirtschaft und Ökologie; Sprachen, Reisen und Tourismus; Technologie; Wirtschaft und Management) sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen. Die unterschiedlichen Bereiche werden an den Blenden der Standkojen sichtbar gemacht, um dem Besucher die Orientierung zu erleichtern.

Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage des Standes besteht nicht.

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Messerorganisation nicht gestattet.

2.9. Gemeinschaftsstände

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Aussteller einen Stand teilen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, der die verantwortliche Ansprechperson für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist.

Teilen sich mehrere Aussteller einen Stand, beträgt die Mindestgröße der Koje 9m². Die Kosten für die erweiterte Blendenbeschriftung und zusätzliche Eintragung in den Messekatalog betragen EUR 100,- zzgl. MwSt.

2.10. Öffnungszeiten

An den ersten beiden Veranstaltungstagen ist die Messe von 09:00 – 17:00 Uhr und am dritten Veranstaltungstag von 09:00 – 15:00 für Besucher geöffnet. Für Aussteller ist die Messe an allen Veranstaltungstagen von 08:00 – 18:00 Uhr geöffnet.

Die Aussteller haben für die Standbesetzung während der Öffnungszeiten für die Besucher Sorge zu tragen.

2.11. Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

2.12. Standbau

Der Standbau wird mit 2,5m hohen Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen 6mm Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt. Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebänder ist nicht gestattet. Beschädigte Standelemente werden zu Lasten des Ausstellers repariert oder neu beschafft. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller/Auftraggeber auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet.

Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt. Der Abtransport von Ausstellungsgüter und Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung ist unzulässig und wird mit einer Pönale von EUR 1.000,- verrechnet.

2.13. Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 10 Tage vor Messebeginn angeliefert werden und müssen bis spätestens Mittwoch vor Beginn der Messe an der Adresse des Veranstaltungsortes einlangen.

Rücksendungen müssen bis spätestens zum darauffolgenden Montag 12:00 Uhr nach Ende der Messe vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

2.14. Direktverkauf, Vertragsabschlüsse, Gewinnspiele

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird.

Der Abschluss von Verträgen am Messestand bzw. die verbindliche Rekrutierung von Mitgliedern oder Arbeitnehmern ist nicht gestattet.

Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

2.15. Bewachung und Reinigung

Die Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der Messeorganisation ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers.

Für die Bewachung und Beaufsichtigung des einzelnen Standes während der täglichen Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Zur Nachtzeit müssen bewegliche Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der Messeorganisation eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

Die Messeorganisation sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Reinigung der Stände muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

Für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfällen ist der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer zuständig.

2.16. Haftungsausschluss

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter bzw. die Messeorganisation die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

2.17. Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

2.18. Verlegung und Änderung der Messe

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen den Beginn, die Dauer und/oder die Messehalle auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

2.19. Höhere Gewalt

Kann der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf die Teilnahmegebühr, jedoch kann der Veranstalter bzw. die Messeorganisation vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist.

Sollte der Veranstalter bzw. die Messeorganisation in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Teilnahmegebühr.

Muss der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr.

2.20. Digitale Messe

Kann die Messe, insbesondere aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden, behält sich der Veranstalter vor, die Messe ersatzweise digital durchzuführen. Die ersatzweise Durchführung einer digitalen Messe liegt jedoch ausschließlich im Ermessen des Veranstalters. Nach Bekanntgabe der Absage der Präsenzmesse und der Bekanntgabe der Durchführung einer digitalen Messe, haben die Aussteller binnen 4 Wochen, längstens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe bekanntzugeben, ob sie an der digitalen Messe, welche anstelle der Präsenzmesse durchgeführt wird, teilnehmen wollen. Die Teilnahmegebühr für die ersatzweise durchgeführte digitale Messe reduziert sich im Verhältnis zur Teilnahmegebühr für die Präsenzmesse bis zu 30 %

2.21. Ausstellerkatalog

Eine Eintragung der Bezeichnung der Institution in den Ausstellerkatalog und/oder den Webseiten ist verpflichtend und ist im Mietpreis inkludiert.

2.22. Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma oder Institution des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten, vertriebenen oder angebotenen Ausstellungsgüter erlaubt. Werbemittel dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten.

Werbung außerhalb des gemieteten Standes ist nur in Ausnahmefällen nach einer gesonderten Absprache mit der Messeorganisation gestattet. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit der Messeorganisation.

2.23. Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann.

2.24. Datenschutz

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern. Soweit der Veranstalter bzw. die Messeorganisation sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedienen muss, werden die bei der Messeanmeldung vom Aussteller bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zu den definierten Zwecken genutzt.

Die erteilte Einwilligungserklärung kann gegenüber dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation jederzeit per E-Mail an info@sowiholding.at widerrufen werden.

Zusätzliche Informationen zum Datenschutz sind unter folgendem Link abrufbar: https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/

2.25. Schlussbestimmungen

Schriftform

Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht

Auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter bzw. Messeorganisation und Aussteller ist österreichisches Recht anzuwenden.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.

3. Messeteilnahme career & competence / master lounge

(Stand: 01.06.2023)

3.1. Veranstalter

Die career & competence/master lounge in Innsbruck wird von der SoWi-Holding GmbH (Firmenbuchnummer: 573849x) veranstaltet und organisiert.

3.2. Ziele

Ziel der career & competence/ master lounge ist es Young Professionals, Absolventen und Studierende am Hochschulstandort Tirol mit interessanten zukünftigen Arbeitgebern in Kontakt zu bringen sowie über Masterstudienlehrgänge bzw. postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie ihre Stände mit entsprechend qualifizierten Strandbetreuern besetzen.

3.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung eines Standes auf der career & competence/ master lounge muss vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterfertigt sein. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Anmeldeinformationen ersichtlich. Mündliche, telefonische oder Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Website https://sowiholding.at/

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr.

3.4. Zulassung

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung, aufgrund der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr sowie sonstiger Gründe abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

3.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen sind aus dem Online-Shop zu entnehmen und werden bei per Bestellbestätigung übermittelt.

3.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr laut Auftragsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen. Bei kurzfristiger Anmeldung zur Messe (weniger als 14 Tage vor der Messe), muss die Teilnahmegebühr vor der Messe eingehen.

Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Veranstalter erfolgen.

3.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag bis zu 65 Tage vor Veranstaltung ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Standgebühr zu entrichten. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag der Standgebühr als Stornogebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob der gegenständliche Stand vom Veranstalter weitervermietet wird oder nicht.

3.8. Stand-/Platzzuteilung

Die Stände werden in der Reihenfolge der eingegangenen und vom Veranstalter bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Stände ist ausschließlich dem Veranstalter vorbehalten und wird unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen.

Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet.

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Veranstalter nicht gestattet.  

3.9. Gemeinschaftsstände

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Aussteller einen Stand teilen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, der die verantwortliche Ansprechperson für den Veranstalter ist. Die zusätzliche Eintragung in die Messe-Sonderbeilage erfolgt gegen entsprechenden Aufpreis.

3.10. Öffnungszeiten

Für die Aussteller ist die Messe am Tag der Veranstaltung von 07:30 – 20:00 Uhr geöffnet. Für die Besucher ist die Messe am Tag der Veranstaltung von 10:00 – 16:00 Uhr geöffnet; in dieser Zeit müssen die Stände von den Standbetreuern besetzt sein.

3.11. Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Der Aufbau kann von den Ausstellern am Vortag der Veranstaltung zwischen 8:00 – 17:00 Uhr vorgenommen werden. Der Abbau kann frühestens nach Messeschluss (ab 16:00 Uhr) beginnen und ist bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages abzuschließen. Eigene Standsysteme müssen ausnahmslos bis 12:00 Uhr des Folgetages aus der Halle entfernt sein.
Ein Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung (16:00 Uhr) ist unzulässig und hat die Verrechnung einer Pönale von EUR 1.000,- zur Folge.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet. Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

3.12. Standbau

Der Standbau (Standardstand) wird mit 2,5m hohen Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen 6mm Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt (Infoblatt Systemwände). Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebänder ist nicht gestattet. Beschädigte Standelemente werden zu Lasten des Ausstellers repariert oder neu beschafft.

Das Bekleben der Homogenplatten mit leicht ablösbarem Klebeband ist gestattet, ebenso die Tapezierung mit ablösbaren Tapeten, sofern sich dadurch keine Beschädigungen an den Homogenplatten ergibt. Diese sind sofort nach Veranstaltungsende rückstandsfrei zu entfernen, andernfalls wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller/Auftraggeber auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet. Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt.

3.13. Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 7 Tage vor Messebeginn angeliefert werden und müssen bis spätestens Dienstag vor Beginn der Messe an der Adresse des Veranstaltungsortes einlangen. Rücksendungen müssen bis spätestens Freitag nach Ende der Messe vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

3.14. Direktverkauf, Gewinnspiele, etc.

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird. Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

3.15. Bewachung und Reinigung

Die Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der Messeorganisation ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers. Für die Bewachung und Beaufsichtigung des einzelnen Standes während der täglichen Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Zur Nachtzeit müssen bewegliche Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der Messeorganisation eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

Die Messeorganisation sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Reinigung der Stände muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

Für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfällen ist der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer zuständig.

3.16. Haftungsausschluss

Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

3.17. Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

3.18. Verlegung und Änderung der Messe

Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen, den Beginn, die Dauer und/oder die Messehalle auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

3.19 Höhere Gewalt

Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf die Teilnahmegebühr, jedoch kann der Veranstalter vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist.

Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Teilnahmegebühr.

Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr.

3.20. Digitale Messe

Kann die Messe, insbesondere aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden, behält sich der Veranstalter vor, die Messe ersatzweise digital durchzuführen. Die ersatzweise Durchführung einer digitalen Messe liegt jedoch ausschließlich im Ermessen des Veranstalters.

Nach Bekanntgabe der Absage der Präsenzmesse und der Bekanntgabe der Durchführung einer digitalen Messe, haben die Aussteller binnen 4 Wochen, längstens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe bekanntzugeben, ob sie an der digitalen Messe, welche anstelle der Präsenzmesse durchgeführt wird, teilnehmen wollen.

Die Teilnahmegebühr für die ersatzweise durchgeführte digitale Messe reduziert sich im Verhältnis zur Teilnahmegebühr für die Präsenzmesse bis zu 30 %.

3.21. Messe-Sonderbeilage/Website

Eine Eintragung in das Ausstellerprofil ist verpflichtend und in der Teilnahmegebühr inkludiert.

3.22. Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma oder Institution des Austellers und nur für die von ihm hergestellten, vertriebenen oder angebotenen Ausstellungsgüter erlaubt. Werbung außerhalb des gemieteten Standes ist nur in Ausnahmefällen nach einer gesonderten Absprache mit der Messeorganisation gestattet. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit der Messeorganisation.

3.23. Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann.

3.24. Datenschutz

Der Veranstalter erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern. Soweit der Veranstalter sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedienen muss, werden die bei der Messeanmeldung vom Aussteller bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zu den definierten Zwecken genutzt.

Die erteilte Einwilligungserklärung kann gegenüber dem Veranstalter jederzeit widerrufen werden.

Zusätzliche Informationen zum Datenschutz sind unter folgendem Link abrufbar: https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/

3.25. Schlussbestimmungen

Schriftform
Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Aussteller unterliegen österreichischem Recht anzuwenden.

Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.

Teilnahme career & competence Backstube

(Stand: 01.08.2023)

4.1. Veranstalter

Die career & competence Backstube in Innsbruck wird von der SoWi-Holding GmbH (Firmenbuchnummer: 573849x) und Verein Die Bäckerei – Kulturbackstube (ZVR 159775057) veranstaltet und organisiert.

4.2. Ziele

Ziel der career & competence/ master lounge ist es Young Professionals, Absolventen und Studierende am Hochschulstandort Tirol mit interessanten zukünftigen Arbeitgebern in Kontakt zu bringen sowie über Masterstudienlehrgänge bzw. postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie ihre Stände mit entsprechend qualifizierten Strandbetreuern besetzen.

4.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung der Teilnahme an der career & competence Backstube muss vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterfertigt sein. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Anmeldeinformationen ersichtlich. Mündliche, telefonische oder Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Website https://sowiholding.at/

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr.

4.4. Zulassung

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung, aufgrund der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr sowie sonstiger Gründe abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

4.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen sind aus dem Online-Shop zu entnehmen und werden bei per Bestellbestätigung übermittelt.

4.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr laut Auftragsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen. Bei kurzfristiger Anmeldung zur Veranstaltung (weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung), muss die Teilnahmegebühr vor der Veranstaltung eingehen.

Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Veranstalter erfolgen.

4.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag bis zu 65 Tage vor Veranstaltung ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag der Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob der gegenständliche Platz vom Veranstalter weitervermittelt wird oder nicht.

4.8. Platzzuteilung

Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der eingegangenen und vom Veranstalter bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Plätze ist ausschließlich dem Veranstalter vorbehalten und wird unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen.

Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet.

Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Veranstalter nicht gestattet.  

4.9. Teilnehmer:innen

Pro teilnehmenden Aussteller können 2 Personen an der Veranstaltung teilnehmen. Zusätzliche Teilnehmer:innen nur auf Anfrage und schriftlicher Bestätigung möglich.

4.10. Veransatltungszeitraum

Die Veranstaltung findet von 14:00 bis 18:00 statt und im Anschluss wird ein informelles Get-together organisiert (Speisen und Getränke sind nicht inkludiert).

4.11. Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Ein Abtransport von Ausstellungsgütern vor Ende der Veranstaltung (18:00 Uhr) ist unzulässig und hat die Verrechnung einer Pönale von EUR 1.000,- zur Folge.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet. Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

4.13. Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn angeliefert werden. Rücksendungen müssen bis spätestens Donnerstag nach Ende der Veranstaltung vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

4.14. Direktverkauf, Gewinnspiele, etc.

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird. Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

4.15. Bewachung und Reinigung

Für die Bewachung und Beaufsichtigung der Ausstellungsgüter während der Veranstaltungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich.

4.16. Haftungsausschluss

Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

4.17. Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

4.18. Verlegung und Änderung der Veranstaltung

Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen, den Beginn, die Dauer und/oder die Location auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

4.19 Höhere Gewalt

Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf die Teilnahmegebühr, jedoch kann der Veranstalter vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist.

Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Teilnahmegebühr.

Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr.

4.20. Veranstaltungs-Website

Eine Eintragung in das Ausstellerprofil ist verpflichtend und in der Teilnahmegebühr inkludiert.

4.21. Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Veranstalter vorgegebenen Platzes erlaubt. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

4.22. Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann.

4.23. Datenschutz

Der Veranstalter erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern. Soweit der Veranstalter sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedienen muss, werden die bei der Messeanmeldung vom Aussteller bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zu den definierten Zwecken genutzt.

Die erteilte Einwilligungserklärung kann gegenüber dem Veranstalter jederzeit widerrufen werden.

Zusätzliche Informationen zum Datenschutz sind unter folgendem Link abrufbar: https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/

4.24. Schlussbestimmungen

Schriftform
Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Aussteller unterliegen österreichischem Recht anzuwenden.

Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.

5. Messeteilnahme Visio Tirol

(Stand 06.09.2024)

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Diese schließt die weibliche Form mit ein.

5.1. Veranstaltung und Organisation

Die Visio Tirol in Innsbruck wird von der SoWi-Holding GmbH veranstaltet und organisiert.

5.2. Ziel

Ziel der Visio Tirol ist es, Interessierten, Schülern, deren Eltern und Lehrern einen Überblick über möglichst alle Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten zu bieten. Auch Studieninteressierte und Studierende sollen die Gelegenheit haben, sich über die Studienbedingungen in- und an ausländischen Universitäten und Hochschulen, sowie über postgraduale Studienmöglichkeiten zu informieren. Das breite Spektrum der Erwachsenenbildung soll – beschränkt auf höherqualifizierte Angebote – präsentiert werden. Den Besuchern soll auch der direkte Kontakt zu Firmen mit konkreten Ausbildungs- und Jobangeboten ermöglicht werden.

Die Aussteller haben an der Erreichung des Ziels mitzuwirken, indem sie qualifiziertes Personal für die Standbetreuung zur Verfügung stellen.

5.3. Anmeldung

Die Anmeldung und Bestellung eines Standes auf der Visio Tirol ist ausschließlich über den Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ möglich und muss vollständig abgesendet werden. Die Anmeldefristen sind aus den jeweiligen Teilnahmemöglichkeiten bzw. auf der Website https://visio-tirol.at/ ersichtlich.

Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden.

Mit der verbindlichen Anmeldung nimmt der Aussteller die Teilnahme- und Geschäftsbedingungen zustimmend zur Kenntnis.

Für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation sind getroffene Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt nach Einlangen der Teilnahmegebühr und Prüfung der Anmeldung.

54. Zulassungsbedingungen

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet ausschließlich die Messeorganisation. Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers aufgrund der begrenzten Gesamtausstellungsfläche, aufgrund einer verspäteten Anmeldung und/oder der nicht fristgerechten Überweisung der Teilnahmegebühr abzulehnen.

Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dem Aussteller kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassungen.

Für Aussteller, die keine Beratung über Ausbildungs- und Jobmöglichkeiten in ihrem Bereich bieten und die Messe lediglich zum Anwerben neuer Kunden für ihre Produkte nutzen wollen, gelten abweichende mit der Messeorganisation gesondert zu vereinbarende Zulassungsbedingungen und Preise.

5.5. Teilnahmegebühr und Leistungsumfang

Die Teilnahmegebühr sowie die darin enthaltenen Leistungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Teilnahmebedingungen auf der Website https://visio-tirol.at/ sowie dem Messe-Online Shop auf https://sowiholding.at/ und der Bestellbestätigung.

5.6. Zahlung

Die volle Teilnahmegebühr muss innerhalb von 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto eingegangen sein, in jedem Fall jedoch vor Messebeginn.

5.7. Rücktritt des Ausstellers

Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag (Anmeldung als Aussteller siehe oben) bis zu 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr in der Höhe von der Hälfte der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten.

Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so ist der gesamte vereinbarte Betrag Teilnahmegebühr als Stornogebühr zu entrichten.

Ausstellern, denen der Stand unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird dieser in voller Höhe (regulärer Preis laut Preisliste) in Rechnung gestellt, sollten sie bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn von ihrem Vertrag zurücktreten.

5.8.      Standzuteilung

Die Stände werden in der Reihenfolge der eingegangenen und von der Messeorganisation bestätigten Anmeldungen vergeben.

Die Zuteilung der Stände ist ausschließlich der Messeorganisation vorbehalten und wird unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Veranstaltung in bestimmte Bereiche (Allg. Beratung und Information; Bildung und Beruf; Gesundheit, Sport, Sozialwesen und Religion; Justiz und Verwaltung; Kunst, Kultur und Medien, Natur, Landwirtschaft und Ökologie; Sprachen, Reisen und Tourismus; Technologie; Wirtschaft und Management) sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bzw. der Gesamtfläche vorgenommen.

Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage des Standes besteht nicht.

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Messerorganisation nicht gestattet.

5.9.      Gemeinschaftsstände

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Aussteller einen Stand teilen. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, der die verantwortliche Ansprechperson für den Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist.

Teilen sich mehrere Aussteller einen Stand, beträgt die Mindestgröße der Koje 9m².

5.10.   Öffnungszeiten

An allen Tagen der Veranstaltung ist die Messe von 09:00 – 16:00 Uhr für die Besucher und von 08:00 – 18:00 Uhr für die Aussteller geöffnet.

Die Aussteller haben für die Standbesetzung während der Öffnungszeiten für die Besucher Sorge zu tragen.

5.11.   Aufbau und Abbau der Standdekoration

Die genauen Informationen über den Aufbau und Abbau der Standdekoration, sowie die Anlieferung des Messematerials werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Als Standdekoration dürfen nur feuerpolizeilich erlaubte Materialien verwendet werden. Für eigene Teppiche und textilen Dekor ist ein Brandsicherheitszertifikat mitzubringen, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
Das Brandverhalten von Dekorationsartikeln muss folgenden Klassifikationen entsprechen:

  • gemäß ÖNORM B 3822 schwer brennbar und nicht tropfend,
  • gemäß ÖNORM A 3800-1 schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q1)

Jeder Aussteller wird rechtzeitig über Größe und Lage seines Standes informiert, um die Standdekoration entsprechend vorbereiten zu können. Bauliche Veränderungen am Aufbautag vor Beginn der Veranstaltung können nicht mehr vorgenommen werden.

Bei Verwendung von audiovisuellen Geräten (Fernseher, Monitore, Beamer, etc) hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass diese die benachbarten Aussteller nicht stören. Eigene Boxen, Durchsagen mit Mikrophonen oder Musik sind nicht gestattet.

Sämtliche Einrichtungen und Aufbauten müssen standsicher aufgestellt werden. Lautsprecher und Scheinwerfer über Kopf, mite einem Eigengewicht von mehr als 3 kg, müssen doppelt gesichert werden.

Werbetürme, die mit Heißluft oder Luftgebläse betrieben werden, müssen bei Stromausfall gegen Umfallen gesichert sein.

5.12.   Standbau

Der Standbau wird mit 2,5m hohen Aluminiumstehern, sowie Aluminiumzargen und darin eingezogenen 6mm Homogenplatten als Wandelemente durchgeführt. Bei 6m2 Standardständen werden 3m Rückwand und 1m Seitenwand gebaut und es können die vollständige Fläche von 3x2m genutzt werden. Separate Standbeleuchtung, Blenden und Blendenbeschriftungen sind nicht geplant.

Auf den Stehern und Zargen darf weder genagelt, geschraubt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen der Homogenplatten, das Tapezieren mit nicht mehr ablösbaren Tapeten, sowie das Bekleben mit Teppichklebebänder ist nicht gestattet. Beschädigte Standelemente werden zu Lasten des Ausstellers repariert oder neu beschafft. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Materials bzw. Mobiliars an die Standbaufirma haftet der Aussteller/Auftraggeber auch für zufällige Beschädigungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe wird der Neupreis der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verrechnet.

Reklamationen werden nur bis zum Veranstaltungsbeginn anerkannt. Der Abtransport von Ausstellungsgüter und Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung ist unzulässig und wird mit einer Pönale von EUR 1.000,-verrechnet.

5.13.   Vorablieferungen und Abholung

Vorablieferungen dürfen frühestens 10 Tage vor Messebeginn angeliefert werden und müssen bis spätestens Dienstag vor Beginn der Messe an der Adresse des Veranstaltungsortes einlangen.

Rücksendungen müssen bis spätestens zum darauffolgenden Freitag um 12:00 Uhr nach Ende der Messe vom Aussteller beauftragt und abgeholt werden. Für Lieferung, Abholung und Versand ist der Aussteller verantwortlich.

5.14.   Direktverkauf, Vertragsabschlüsse, Gewinnspiele

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er durch die Messeorganisation nicht ausdrücklich zugelassen wird.

Der Abschluss von Verträgen am Messestand bzw. die verbindliche Rekrutierung von Mitgliedern oder Arbeitnehmern ist nicht gestattet.

Die Durchführung von Gewinnspielen jeglicher Art bedarf einer vorherigen Absprache mit der Messeorganisation.

5.15.   Bewachung und Reinigung

Die Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der Messeorganisation ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers.

Für die Bewachung und Beaufsichtigung des einzelnen Standes während der täglichen Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Zur Nachtzeit müssen bewegliche Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der Messeorganisation eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

Die Messeorganisation sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Die Reinigung der Stände muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

Für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfällen ist der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer zuständig.

5.16.   Haftungsausschluss

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Gegenstände vom Veranstalter bzw. der Messeorganisation gelagert oder entgegengenommen werden.

Weiterhin schließt der Veranstalter bzw. die Messeorganisation die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Aussteller durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Flyer- und Magazineintragungen sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter bzw. die Messeorganisation hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens eigener Mitarbeiter zu vertreten. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

5.17.   Versicherung

Der Aussteller hat für den Abschluss aller notwendigen Versicherungen zu sorgen.

5.18.   Verlegung und Änderung der Messe

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen den Beginn, die Dauer und/oder die Messehalle auch nach Vertragsabschluss mit dem Aussteller abzuändern. Dem Aussteller erwächst dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch ein Schadenersatzanspruch.

5.19.   Höhere Gewalt

Kann der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf die Teilnahmegebühr, jedoch kann der Veranstalter bzw. die Messeorganisation vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist.

Sollte der Veranstalter bzw. die Messeorganisation in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Teilnahmegebühr.

Muss der Veranstalter bzw. die Messeorganisation auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Teilnahmegebühr.

5.20.   Digitale Messe

Kann die Messe, insbesondere aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden, behält sich der Veranstalter vor, die Messe ersatzweise digital durchzuführen. Die ersatzweise Durchführung einer digitalen Messe liegt jedoch ausschließlich im Ermessen des Veranstalters.

Nach Bekanntgabe der Absage der Präsenzmesse und der Bekanntgabe der Durchführung einer digitalen Messe, haben die Aussteller binnen 4 Wochen, längstens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe bekanntzugeben, ob sie an der digitalen Messe, welche anstelle der Präsenzmesse durchgeführt wird, teilnehmen wollen.

Die Teilnahmegebühr für die ersatzweise durchgeführte digitale Messe reduziert sich im Verhältnis zur Teilnahmegebühr für die Präsenzmesse bis zu 30 %

5.21.   Ausstellerkatalog

Eine Eintragung der Bezeichnung der Institution in den Ausstellerkatalog und/oder den Webseiten ist verpflichtend und ist im Mietpreis inkludiert.

5.22.   Werbung in den Ausstellungsräumen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma oder Institution des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten, vertriebenen oder angebotenen Ausstellungsgüter erlaubt. Werbemittel dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten.

Werbung außerhalb des gemieteten Standes ist nur in Ausnahmefällen nach einer gesonderten Absprache mit der Messeorganisation gestattet. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

Die Überlassung von Werbeflächen durch einen Aussteller an Fremdfirmen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf im Einzelfall der Absprache mit der Messeorganisation.

5.23.   Bild und Tonaufnahmen

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann.

5.24.   Datenschutz

Der Veranstalter bzw. die Messeorganisation erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe von den Ausstellern bekannt gegeben werden, für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit den Ausstellern. Soweit der Veranstalter bzw. die Messeorganisation sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen externer Partner bedienen muss, werden die bei der Messeanmeldung vom Aussteller bekanntgegebenen Daten an diese weitergegeben.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zu den definierten Zwecken genutzt.

Die erteilte Einwilligungserklärung kann gegenüber dem Veranstalter bzw. der Messeorganisation jederzeit per E-Mail an info@sowiholding.at widerrufen werden.

Zusätzliche Informationen zum Datenschutz sind unter folgendem Link abrufbar: https://sowiholding.at/datenschutzerklaerung/

5.25.   Schlussbestimmungen

Schriftform

Abweichungen vom Inhalt dieser Teilnahmebedingungen sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Messeorganisation schriftlich bestätigt wurden.

Anzuwendendes Recht

Auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter bzw. Messeorganisation und Aussteller ist österreichisches Recht anzuwenden.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Innsbruck.